VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG (VIP 2) - Anrechnung von Steuervorteilen angezeigt?

  • 2 Minuten Lesezeit

Das OLG Frankfurt a.M. hatte mit Entscheidung vom 23.1.2012, (Aktenzeichen: 24 U 114/10) der Klage des Anlegers teilweise stattgegeben und die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung wegen einer angeblich fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der sog. VIP MEDIENFONDS 2 GmbH & Co. KG (VIP 2) verurteilt.

Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der Einlage zzgl. Agio nebst Verzugszinsen Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung verurteilt. Das Gericht war der Ansicht, dass Steuervorteile nicht im Wege der Vorteilsausgleichung in Ansatz zu bringen seien, da die Schadensersatzleistung selbst zu versteuern sei, was der Beklagten widerstrebt hatte. Sie war der Ansicht, dass der Kläger sich die gezogenen Steuervorteile anrechnen zu lassen hat.

Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich auf und wies die Klage insoweit ab. Im Übrigen blieb die Berufung allerdings erfolglos. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Das OLG begründete die Entscheidung wie folgt: Das LG hatte zwar zu Recht die Beklagte dem Grunde nach für schadensersatzpflichtig gehalten. Danach steht dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an VIP 2 gem. § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht aus einem Beratungsvertrag zu. Dieser Anspruch war auch nicht verjährt. Allerdings war eine Anrechnung von Steuervorteilen - entgegen der Ansicht des LG - ausnahmsweise angezeigt.

Der Umfang des dem Kläger von der Beklagten geschuldeten Schadensersatzes ergab sich aus § 249 BGB. Der Geschädigte kann von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet, was grundsätzlich zur Folge hat, dass der Kläger Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Bareinlage nebst Agio hat Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung, also Abgabe aller Erklärungen, die zur Übertragung erforderlich sind. Eine Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung muss auch im Grundsatz dann außer Betracht bleibt, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs ihrerseits zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt.

Etwas anderes gilt allerdings nach BGH-Rechtsprechung dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen. So lag der Fall - entgegen der Wertung des LG - letztlich bei VIP 2 (s. BGH-Urt.v. 29.8.2011 - Az.: 23 U 76/10). Aufgrund der Konstruktion des Fonds erhielt der Anleger für 2002 eine Verlustzuweisung, die selbst nach der Korrektur durch das Finanzamt noch ca. 92,02% der Nominaleinlage betrug, während als Anlagebetrag nur 55% der Einlage zzgl. 3% Agio zu leisten waren.

Im vorliegenden Fall standen somit anfängliche Verlustzuweisungen von 23.004 € einer tatsächlichen Einlageleistung von nur 14.500 € incl. Agio gegenüber. Damit lag gerade der Fall vor, demzufolge nach der BGH-Rechtsprechung von außergewöhnlichen Vorteilen auszugehen ist.

MJH Rechtsanwälte meinen: War die Verlustzuweisung steuerlich berücksichtigt i.H.v. 23.004, 00 € liegt dieser Ausnahmefall aber nur dann i.H.v. von Steuervorteilen vor, die durch die Verpflichtung zur Versteuerung des Geldzuflusses nach Urteilsfindung nicht wieder zunichte gemacht werden, da sonst der Schädiger zu Unrecht privilegiert würde.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin J. Haas

Beiträge zum Thema