Volksbank Filder muss Darlehensvertrag rückabwickeln und zahlt Nutzungsentschädigung

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Volksbank Filder eG entlässt durch MPH Legal Services vertretene Mandanten ohne Vorfälligkeitsentschädigung und zusätzlicher Zahlung von 6.100,00.- Euro aus Darlehensvertrag (LG Stuttgart, 6 O 105/15 (Anerkenntnisurteil)).

Die Stuttgarter Bankrechtskanzlei MPH Legal Services hat für einen Mandanten ein wichtiges Anerkenntnisurteil erstreiten können. Unter dem Aktenzeichen 6 O 105/15 wird die Volksbank Filder eG in Anerkenntnis der Rechtsposition des Klägers aufgefordert, die Darlehensnehmer ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Darlehen entlassen. Außerdem erhalten die Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf erbrachte Zinszahlungen. „Das hat uns natürlich besonders gefreut!“ beschreibt Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann den glücklichen Ausgang des Verfahrens vor dem Stuttgarter Landgericht. Im aktuellen Fall hatte die Nutzungsentschädigung zusätzliche 6.100,00.- Euro eingebracht. Der betreffende Darlehensvertrag war im Mai 2006 abgeschlossen worden.

In der vom Landgericht Stuttgart kritisierten Widerrufsbelehrung war der Beginn der Widerrufsfrist auf den Tag nach Zugang des Darlehensantrags der Beklagten festgelegt worden und entsprach auch in weiteren Punkten nicht der 2006 gültigen Musterwiderrufsbelehrung. So enthielt sie Abweichungen im Abschnitt über finanzierte Geschäfte (Gestaltungshinweis (9) der Widerrufsbelehrung). Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann: „Der klassische Widerrufsjoker hat auch in diesem Fall wieder gestochen!“ Die Bank hatte die Rechtswidrigkeit der Widerrufsbelehrung zuvor außergerichtlich per se bestritten.

Wer zwischen 2002 und 2010 ein Immobiliendarlehen aufgenommen hat, sollte in diesen Tagen seine Widerrufsmöglichkeiten prüfen, um von den historisch niedrigen Bauzinsen im Rahmen einer Umfinanzierung profitieren zu können. 

Mehr Informationen: http://www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/

MPH Legal Services

Rechtsanwalt Dr. Martin P. Heinzelmann


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