Volksfest als „Tatort“? Wenn die Partynacht ein juristisches Nachspiel hat

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Sommerzeit ist Volksfestzeit: Viele Menschen in Feierlaune auf engem Raum, es wird getanzt und reichlich Alkohol getrunken - und mitunter das Gesetz gebrochen. 

Nach durchzechten Partynächten auf dem Volksfest folgt für manch einen Wochen später die böse Überraschung im Briefkasten: Eine Vorladung der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigter.

Gelegenheit macht Diebe

Seit jeher herrscht auf Volksfesten eine hohe Polizeipräsenz - bleiben solche Veranstaltungen doch eher selten ohne Rechtsverstöße. 

Der Grund dafür ist simpel: es bieten sich gute Gelegenheiten dafür!

In einem Großteil der Fälle spielt Alkohol eine entscheidende Rolle und der ist bei Kerwa & Co. bekanntlich reichlich vorhanden. 

Den einen lässt er aufdringlich und „touchy“ werden, den anderen aufgrund seiner enthemmenden Wirkung aggressiver und gewaltbereiter. 

Zudem verringert er das Reaktionsvermögen und lässt die Wahrnehmung des Geschehens aller Beteiligten (auch etwaiger Zeugen!) bisweilen verschwimmen.

Das macht es oft schwieriger, ein mögliches Tatgeschehen im Nachgang zu rekonstruieren.

In anderen Fällen - je nach Sachverhaltskonstellation -  stehen gerade in einem solchen Umfeld aufgrund der Menschenmassen mehr Zeugen als gewöhnlich zur Verfügung, gegebenenfalls ist das Festgelände sogar videoüberwacht. 

Nehmen Sie ein Ermittlungsverfahren nicht auf die leichte Schulter! 

In jedem Fall gilt, dass Sie eine etwaige Vorladung keineswegs ignorieren und sich dem Glauben hingeben sollten, dass sich die Sache von selbst löst und „schon nichts passieren wird“. 

Manchmal hält man schneller einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift in den Händen, als einem lieb ist! 

Suchen Sie umgehend einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigern auf und machen Sie ohne entsprechende Rücksprache auf keinen Fall Angaben zur Sache. 

Denn auch wenn es eine (polizeiliche!) Vorladung dem Laien so suggerieren mag: Sie sind nicht verpflichtet, zu diesem Termin zu erscheinen. 

Es ist nicht immer eine Lappalie!

Ihre subjektive Einschätzung des Tatvorwurfs unterscheidet sich im Bereich des Strafrechts häufig von der seitens der Polizei oder Staatsanwaltschaft vorgenommenen rechtlichen Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts. 

So kann der von Ihnen im (Voll)Rausch lediglich als leichter „Hieb“ wahrgenommene Stoß oder Schlag mit dem Bierkrug im Laufe des Verfahrens durchaus auch als versuchtes Tötungsdelikt gewertet werden - etwa wenn der Bierkrug gegen den Kopf des Geschädigten geworfen oder gestoßen worden sein soll. 

Dass ein solcher Tatvorwurf mit einer empfindlichen Strafe bedroht ist und kompetenter anwaltlicher Vertretung bedarf, dürfte auf der Hand liegen.


Jedes Ermittlungsverfahren ist und entwickelt sich anders und der genaue Verfahrensverlauf ist bei Mandatsbeginn selten absehbar. 

Gerade aufgrund der oft unübersichtlichen Gemengelage auf Volksfesten und der Vielzahl an denkbaren Delikten sollte gerade hier von Beginn an mit einem Fachanwalt oder mit einer Fachanwältin für Strafrecht zusammengearbeitet und eine sachgerechte Verteidigungsstrategie entwickelt werden. 





Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/bier-bierkrug-biertisch-glaskrug-967782/

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