Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft - BFH IV R 13/19 - Urteil vom 21. Dezember 2021

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Das Urteil BFH IV R 13/19 vom 21. Dezember 2021 behandelt die Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft und die steuerliche Qualifikation der Einkünfte eines Grundstücks, das zuvor einem Gewerbebetrieb zugeordnet war.

Der Sachverhalt dreht sich um einen Brothandel, der in den 1930er Jahren gegründet wurde und später von einer Erbengemeinschaft geerbt wurde.

Die Erbengemeinschaft vermietete das Grundstück und erzielte daraus Einkünfte.

Im Jahr 2014 erklärte die Erbengemeinschaft rückwirkend die Betriebsverpachtung des Grundstücks.

Später übertrugen die Erben ihre Anteile auf eine GmbH, was die Vollbeendigung der Erbengemeinschaft zur Folge hatte.

Das Finanzamt stellte fest, dass die Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen sind und bestimmte einen Aufgabegewinn für das Jahr 2014 fest.

Die Kläger, ehemalige Mitglieder der Erbengemeinschaft, klagten gegen diese Feststellungen.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, und die Revision der Kläger wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks weiterhin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind und dass die Betriebsunterbrechung bis zum Zeitpunkt der rückwirkenden Betriebsverpachtung bestand.

Die Vermietungseinkünfte wurden daher als solche aus Gewerbebetrieb festgestellt, und es wurde ein Aufgabegewinn für das Jahr 2014 festgestellt.

Das Urteil bestätigt, dass eine Erbengemeinschaft durch die Übertragung aller Anteile auf eine einzige Person vollständig beendet wird.

Auch eine außergewöhnlich lange Betriebsunterbrechung steht der Annahme nicht entgegen, solange die wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind.

In diesem Fall war das Grundstück weiterhin als Betriebsgrundlage geeignet, und die Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Betriebs bestand.


Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:

https://rechtsanwalt-krau.de/vollbeendigung-einer-erbengemeinschaft-bfh-iv-r-13-19/

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