Vollen Gutachterkosten bei anteiliger Mithaftung des Geschädigten

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Haftet der Schädiger nach einem Verkehrsunfall lediglich zu 50 %, so hat der Geschädigte dennoch einen Anspruch auf vollen Ersatz der Kosten für ein Sachverständigengutachten, wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich war, weil kein offensichtlicher Bagatellschaden vorlag. Die Sachverständigenkosten sind Rechtsverfolgungskosten und deshalb nicht zu quotieren (vgl. AG Siegburg, Urteil v. 31.03.2010, Az. 111 C 10/10).


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