Unterhalt ab 18: Abänderung eines Unterhaltstitels

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Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder nicht nur volljährig und gelten vor dem Gesetz als Erwachsene, sondern es sind auch unterhaltsrechtliche Änderungen zu beachten. Denn mit Eintritt der Volljährigkeit verändern sich die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung des Kindesunterhalts gravierend. Nach dem Gesetz sind nämlich beide Eltern verpflichtet, den Volljährigenunterhalt anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu zahlen. Überdies ist nicht nur das hälftige Kindergeld anzurechnen, sondern nunmehr in vollem Umfang.

Zu bedenken ist dabei zum einen, dass bestehende Unterhaltstitel abzuändern sind, da diese nicht automatischen erlöschen und einer Abänderung ggfs. bis auf „0“ bedürfen. Zum anderen obliegt es nunmehr dem volljährigen Kind, seinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen.

1. Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes 

Nach § 1610 Abs. 2 BGB schulden Eltern dem volljährigen Kind bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss über das 18. Lebensjahr hinaus sog. Barunterhalt, wenn es sich in einer Ausbildung oder in einem Studium befindet.

Beim Volljährigenunterhalt gibt also nicht mehr den alleinigen „Unterhaltsschuldner“. Vielmehr ist die Unterhaltssituation gegenüber volljährigen Kindern dergestalt, dass auch der andere Elternteil unterhaltspflichtig ist, und zwar auch derjenige, bei dem das volljährige Kind lebt.

Differenziert wird dabei zwischen privilegierten volljährigen Kindern und nicht privilegierten volljährigen Kindern, was neben den Auswirkungen auf den Kindesunterhalt auch auf die Rangfolge hat.

1.1. Privilegierte volljährige Kinder

Minderjährige Kinder sind beim Unterhalt privilegiert, d.h. ihnen ist vorrangig der Unterhaltsanspruch zu erfüllen. Wohingegen Volljährigen zugemutet werden kann, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Nach § 1603 Abs. 2 BGB sind jedoch privilegierte volljährige Kinder unterhaltsrechtlich mit minderjährigen Kindern gleichgestellt. Nach § 1603 Abs. 3 BGB ist ein volljähriges Kind privilegiert, wenn es:

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • bei den Eltern (oder einem Elternteil) lebt und unverheiratet ist
  • sich in einer allgemeinen Schulausbildung befindet.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber volljährigen privilegierten Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim:

  • nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 EUR,
  • erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 EUR.

Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft enthalten (Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).

1.2. Nicht privilegierte volljährige Kinder

Sofern das Kind nicht die Voraussetzungen für die Privilegierung erfüllt, greift die Rangfolge im Unterhaltsrecht. Die Eltern müssen zunächst die Unterhaltspflicht für die minderjährigen Kinder und die volljährigen privilegierten Kinder erfüllen.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten (Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).

3. Volljährigenunterhalt - Ausbildung

Ausbildungsvergütung ist wie Arbeitseinkommen zu behandeln. Das volljährige Kind muss sich grundsätzlich sein Ausbildungsgehalt, abzüglich berufsbedingter Aufwendungen, auf seinen Bedarf anrechnen lassen.

Nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle ist die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100,00 EUR zu kürzen.

3. Volljährigenunterhalt - Studium 

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studenten, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt aktuell (Düsseldorfer Tabelle) in der Regel monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizkosten (Warmmiete) enthalten.

Wohnt das Kind noch bei seinen Eltern bzw. bei einem Elternteil, so ist der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen.

Regelstudienzeit: Begrenzung des Unterhaltsanspruchs?

Nach § 1610 Abs. 2 BGB schulden Eltern dem volljährigen Kind bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss Volljährigenunterhalt. Studenten können also den weiteren Kindesunterhalt nur verlangen, wenn sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten.

Wie das OLG Hamm (12 UF 95/98) feststellte, kann die Regelstudienzeit nach dem BAföG ein Anhaltspunkt für die durchschnittliche Studiendauer sein, begrenzt die Anspruchsdauer aber nicht allgemein. Denn entscheidend hierfür sind auch die Prüfungsordnung oder Studienordnung der jeweiligen Hochschule.

Hiervon abweichend gestand das OLG Celle (EzFamR aktuell 2001, 167) dem Studenten für zusätzlich zwei weitere Semester über der Regelstudienzeit nach dem BAföG sowie die Zeit des Abschlussexamens einen Unterhaltsanspruch zu.

4. Unterhaltstitel: Abänderungsverfahren der Eltern

Mit Eintritt der Volljährigkeit ist daran zu denken, dass ein Unterhaltstitel, wozu:

  • gerichtlicher Beschluss bzw.
  • gerichtlicher Vergleich oder
  • sog. Jugendamtsurkunde

zählen, mit Eintritt der Volljährigkeit nicht automatisch ihre Wirkung verlieren. Sie sind nach wie vor vollstreckbar. Insoweit besteht auf Seiten der Eltern bzw. des Elternteils Handlungsbedarf. Will sich also ein Elternteil von Zahlungsverpflichtungen aus einem Unterhaltstitel befreien, so ist hierfür ein Abänderungsverfahren vor dem Familiengericht notwendig. Ein solcher Abänderungsantrag kann nur von einem Anwalt gestellt werden, da vor dem Familiengericht Anwaltszwang besteht.

Im Rahmen des Abänderungsverfahrens ist zur Begründung des Abänderungsantrags ein sog. Abänderungsgrund vorzutragen. Auf Grund drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem bestehenden Unterhaltstitel ist zugleich ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen.

Fazit

Ist auch bei Ihnen ein Alt-Unterhaltstitel existent, Ihr Kind inzwischen volljährig geworden und sie möchten sich von Ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Unterhaltstitel befreien, so wenden Sie sich en einen Rechtsanwalt, bestenfalls an einen Fachanwalt für Familienrecht.

 

 


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