Vollkaskoversicherung haftet nicht bei unerkannter Fahrbahnschwelle - OLG Stuttgart vom 30.07.2020

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Eine Vollkaskoversicherung haftet bei Unfallschäden unabhängig von der Schuldfrage. Bedingung ist jedoch, dass es sich um Unfallschäden handelt. Dies ist nicht jeder Schaden, der beim Betrieb des Fahrzeugs auftritt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich am 30.07.2020 mit einem solchen Fall befasst. Ein deutscher Autofahrer ist  in Island über eine Fahrbahnschwelle gefahren, die aufgrund von Dunkelheit und Schnee nicht zu erkennen war. Obwohl er vorschriftsmäßig fuhr, erlitt das Fahrzeug einen Totalschaden. Er forderte den Schaden von seiner Haftpflichtversicherung. Diese verweigerte die Erstattung, da es sich nicht um einen Unfallschaden, sondern um einen Betriebsschaden handeln würde.

Hiergegen erhob er Klage. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Auffassung der Versicherung.

Ein schadenverursachendes Überfahren einer Fahrbahnschwelle stellt keinen Unfall im Sinne der AKB 2015, sondern lediglich einen von der Vollkaskoversicherung nicht abgedeckten Betriebsschaden dar, da sich lediglich ein Risiko auswirkt, dem das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.07.2020 - 7 U 57/20 ).

Demnach hat sich ein Risiko ausgewirkt, dem das Auto im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt gewesen sei. Ein Pkw untreliegt dem Risiko, durch das Überfahren von absichtlich angebrachten Fahrbahnerhöhungen in Form von Fahrbahnschwellen einen Schaden zu erleiden. 

Im Gegensatz zum Unfall handelt es sich nicht um ein von außen einwirkendes Ereignis. Der Sinn und Zweck der Bodenschwellen ist nämlich nicht, Schäden an Fahrzeugen hervorzurufen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsrecht, auf Unfallschäden, Verkehrsstrafrecht und Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.

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