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Vollstreckungsneuigkeiten während der Coronavirus-Epidemie (COVID-19)

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Am 14. April 2020 hat die Regierung der Republik Kroatien eine Sitzung abgehalten, auf der sie den Gesetzesentwurf über die Ergänzung des Gesetzes zur Durchsetzung der Vollstreckung in Geldmittel verabschiedet hat. Nachfolgend listen wir die Vollstreckungsneuigkeiten während der Coronavirus-Epidemie (COVID-19) auf, über die entschieden wurde.

Gesetz über die Ergänzung des Gesetzes zur Durchführung der Vollstreckung in Geldmittel

Die Gesetzesergänzung zur Durchführung der Vollstreckung in Geldmittel enthält Maßnahmen zur Erleichterung der Stellung natürlicher Personen, der Einkommen zum Teil auf Zwangsvollstreckungen entfällt, damit sie leichter die negativen wirtschaftlichen Folgen ertragen können, die wegen der besonderen Umstände entstanden sind, zu denen es wegen dem Ausbruch der COVID-19-Epidemie gekommen ist.

Die Ergänzung sieht eine vorübergehende Aussetzung aller Zwangsvollstreckungen in Geldmittel auf dem Konto einer natürlichen Person vor, damit natürliche Personen über alle auf Bankkonten erhaltenen Einnahmen verfügen können, um den Zeitraum besonderer Umstände, der ihre finanzielle Situation erheblich beeinflusst, leichter zu überwinden.

Die Aussetzung des Verzugszinsenlaufs wird ebenfalls so geregelt, dass die Verzugszinsen während der besonderen Umstände nicht laufen. Es ist zu beachten, dass sich diese Neuigkeiten nur auf die Zwangsvollstreckung in Geldmittel auf dem Konto durch die Finanz Agentur beziehen und nicht auf die Zwangsvollstreckung von Gehältern und anderen Einkommen (z. B. einer Rente), wenn ein Teil dieses Einkommens beschlagnahmt wird, und der Arbeitgeber oder die Kroatische Rentenversicherungsanstalt muss den beschlagnahmten Teil direkt dem Gerichtsvollzieher zahlen.

Aus diesem Grund stellt der Art. 25 a des genannten Gesetzes fest, dass die Agentur unter den besonderen Umständen mit der Durchsetzung der Vollstreckung in Geldmittel in Bezug auf die Vollstreckungsschuldner – natürliche Person aufhören wird. Diese besonderen Umstände gelten auch ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten. Da dieses Gesetz am 17.04.2020 in Kraft getreten ist, wird die Aussetzung der Vollstreckungsdurchsetzung bis zum 17.07. 2020 dauern. Die Agentur erhält nach dem 17.04. neue Zahlungsgrundlagen und verfährt mit ihnen so, dass sie sie ins Register eingeträgt, aber in Bezug auf die Vollstreckungsschuldner – natürliche Personen wird die Agentur keine Befehle zur Durchsetzung an Banken senden, d. h. sie wird keine Konten sperren.

Aufgrund der Tatsache, dass die FINA mit der Durchsetzung der Vollstreckung in Geldmittel in Bezug auf alle natürlichen Personen aufhört, werden natürliche Personen, die keine Vollstreckung haben, die weiter geht, in den nächsten Tagen entsperrte Konten haben. Ausnahmsweise wird die FINA mit der Vollstreckung in Geldmittel gegen den Volstreckungsschuldner – natürliche Personen nicht aufhören, wenn die Vollstreckung zur Begleichung eines Anspruchs auf Unterhalt des Kindes durchgeführt wird, oder andere Ansprüche, wenn die Vollstreckung zur Begleichung künftiger Raten bei Fälligkeit durchgeführt wird, für Ansprüche auf fällige aber jedoch nicht bazahlte Gehälter, Lohnersatzleistungen oder Abfindungen, wenn es sich um Sicherungsmassnahmen im Falle von Strafverfahren handelt und im Falle der Vollstreckung eines bestimmten Zweckkontos (z. B. zum Zwecke der Erhebung einer Reserve).

Rückzahlung der Kaution bei elektronischen Auktionen, die durch die Coronavirus-Epidemie aufgeschoben werden

Außerdem hat die FINA (Finanzagentur) alle E-Dražba-Benutzer, die eine Kaution für die Teilnahme an elektronischen Auktionen gezahlt haben, die aufgrund der Coronavirus-Epidemie aufgeschoben wurden, darüber informiert, dass es möglich ist, eine Kaution gemäß den Anweisungen des Justizministeriums von 1. April 2020 zu zurückzuerhalten und zwar aufgrund der Verordnung über die Weise und das Verfahren des Verkaufs von Immobilien und beweglichen Sachen in Vollstreckungsverfahren.

Für weitere Informationen zu Vollstreckungen, öffentlichen Auktionen und Kaution ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden, der Sie diesbezüglich kompetent beraten kann. In Anbetracht der Situation, in der wir uns im Zusammenhang mit der Coronavirus-Epidemie (COVID-19) befinden, weisen wir darauf hin, dass Ihre Anwesenheit bei Vollstreckungsverfahren normalerweise nicht erforderlich ist. Sie können uns alle erforderlichen Unterlagen per Post oder E-Mail zuschicken und wenn Sie zusätzliche Fragen haben oder weitere Informationen brauchen können Sie einen telefonischen Gesprächstermin mit dem Anwalt vereinbaren.



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