Vom Zeugen zum Beschuldigten: was droht bei einer Falschaussage?

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Eigentlich sollte man nur als Zeuge vor Gericht erscheinen. Doch durch eine falsche Aussage kann man plötzlich selbst auf der Anklagebank landen. Was bei einer Aussage vor Gericht zu beachten ist, lesen Sie im folgenden Artikel.

Schnell kann es passieren, dass man zufällig einen Unfall beobachtet. Landet dieser später vor Gericht, wird man dort möglicherweise als Zeuge gehört. Doch was droht, wenn sich nicht mehr an jedes Detail erinnern kann?

Als Zeuge ist man – im Gegensatz zum Angeklagten – stets verpflichtet die Wahrheit zu sagen. Man darf von dem streitgegenständlichen Vorfall auch nichts weglassen oder hinzufügen. Zwar besteht in bestimmten Fällen ein Zeugnisverweigerungsrecht, doch wenn darauf verzichtet wird, muss auch hier muss die Wahrheit gesagt werden.

Zwischen dem Vorfall und der Gerichtsverhandlung liegen üblicherweise mehrere Monate, manchmal auch deutlich längere Zeiträume. Kann man sich nicht mehr an alle Dinge erinnern, so ist man verpflichtet dies dem Gericht mitzuteilen. Falsch wäre es, wenn man versucht den Sachverhalt durch eigene Mutmaßungen selbst zu rekonstruieren. Oft stellt sich auch heraus, dass man Sachen gar nicht selbst wahrgenommen hat, sondern erst später von anderen erzählt bekommen hat. Das ist dann schon nicht mehr die eigene Wahrnehmung und damit eine Falschaussage.

Von den Aussagen der Zeugen kann ein Urteil entscheidend abhängen. Falschaussagen werden deswegen erheblich bestraft. Die Falschaussage wird gemäß § 153 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

In der Regel werden die Zeugen vor Gericht nach ihrer Aussage nicht vereidigt. Sollte der Zeuge allerdings vereidigt werden und dann einen sog. Meineid begehen, liegt die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Doch wann wird ein Zeuge vereidigt? Die Vereidigung eines Zeugens steht im Ermessen des Gerichts. Sie ist gemäß § 59 StPO aber nur dann zulässig, wenn sie von ausschlagender Bedeutung ist, also das sog. Zünglein an der Waage, oder der Richter von der Falschaussage überzeugt ist und sich erhofft, der Zeuge werde unter Eid seine Aussage wahrheitsgemäß korrigieren.

Möglich ist jedoch auch ein fahrlässiger Meineid. Etwa dann, wenn dem Täter eine sog. Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Der fahrlässige Meineid wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

Vor Gericht gilt es deswegen als Zeuge immer die Wahrheit zu sagen! Stellt sich später heraus, dass man nicht die Wahrheit gesagt hat, wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. 

Damit man nicht selbst auf der Anklagebank landet, ist es ratsam frühzeitig einen Strafverteidiger zu konsultieren. Mit Hilfe eines erfahrenen Strafverteidigers kann der Vorwurf der Falschaussage möglicherweise aus dem Weg geräumt werden oder die Rechtsfolgen erheblich gemindert werden.

Rechtsanwältin Sandra Baumann steht Ihnen als erfahrene Strafverteidigerin bundesweit zur Seite.

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