Von Baugenehmigung abweichende Planung - Auftragnehmer muss Bedenken anmelden
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Sachverhalt
Das OLG Stuttgart entscheid in einem Fall, in dem der Auftraggeber (AG) den Auftragnehmer (AN) als Generalunternehmer mit der Errichtung eines Büro- und Ladenkomplexes beauftragt hatte. Danach hatte der der AN Planungsdefizite der Ausführungsplanung gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Fachplanern zu korrigieren. Die Fassadenentwässerung führte der AN auf der Grundlage der vom AG gestellten Planung eines Ingenieurbüros (I) aus. Diese Planung sah entgegen den brandschutzrechtlichen Vorgaben der Baugenehmigung schwer entflammbare Kunststoffrohre anstelle von nicht brennbaren Stoffen vor. Bedenken meldete der AG nicht an. Nach Abnahme des Objekts kam es durch eine Zigarettenkippe zu einem Schwelbrand in den Entwässerungsrohren. Das Bauamt forderte daraufhin den Austausch der HT-Rohre durch nicht brennbare Rohre. Der AN lehnte die Haftung ab. Darauf nahm der AG den AN und I als Gesamtschuldner auf Kostenvorschuss in Anspruch. Das Landgericht verurteilte beide gesamtschuldnerisch zu einem Drittel und I darüber hinaus zu weiteren zwei Dritteln. Alle Beteiligten legten Berufung ein. Der AN vertrat die Auffassung, ein Planungsfehler sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Unabhängig davon sei der AG nicht aufklärungsbedürftig gewesen, da er selbst sachkundig und im Übrigen durch diverse Planungsbüros beraten gewesen sei.
Entscheidung
Dieser Auffassung schloss sich das OLG Stuttgart nicht an. Das OLG verurteilte den AN zur Erstattung der Hälfte der Kosten der Mängelbeseitigung. Bei der gebotenen Überprüfung der Planung des I anhand der Vorgaben aus der Baugenehmigung hätte der AN erkennen können und müssen, dass Entwässerungsrohre aus nicht brennbaren Materialien auszuführen waren. Er hätte Bedenken anmelden müssen. Daran ändere auch die Sachkunde des Bauherrn nichts, denn dies alleine führe nach der Rechtsprechung des BGH nicht zum Wegfall der Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers. Unabhängig davon schulde der AN die Überprüfung der ihm überlassenen Ausführungsplanung. Die entsprechende Regelung im GU-Vertrag sei nicht gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam, der AG schulde dem AN auch nicht die Vorlage einer Sanierungsplanung, da dies dem Auftraggeber nur dann obliege, wenn der AN hierauf für die Mängelbeseitigung angewiesen sei, was vorliegend nicht ersichtlich sei. Der Anspruch des AG sei aufgrund eines ihm zuzurechnenden Mitverschuldens bedingt durch den Planungsfehler des I hälftig zu kürzen.
Dr. Thomas Gutwin
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
GUTWIN WEISS Rechtsanwälte Partnerschaft
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