Von der Kündigung zur Abfindung

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Sehr viele Anfragen von Rechtssuchenden, die eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erhalten haben oder befürchten, beziehen sich auf die Abfindung.

Anders als bei Profifußballern, Managern, Aufsichtsräten u. ä. ist dies bei normalen Arbeitnehmern kein Selbstläufer. Ähnlich privilegiert sind Sie als Arbeitnehmer nur, wenn

  • schon Ihr Arbeitsvertrag oder ein für Ihr Arbeitsverhältnis geltender Tarifvertrag eine Abfindung für den Fall der Beendigung vorsieht;
  • Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag anbietet, der eine Abfindung vorsieht;
  • Ihr Arbeitgeber ausdrücklich wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt und darauf hinweist, dass Sie Anspruch auf eine Abfindung haben, wenn Sie die 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lassen, ohne die Klage einzureichen, oder
  • der Betriebsrat im Rahmen eines Sozialplans Abfindungen durchgesetzt hat.

In anderen Fällen führt der Weg zur Abfindung über eine Kündigungsschutzklage. Mit der Kündigungsschutzklage macht der Arbeitnehmer geltend, dass die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist. Ist die Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fort. D. h., es ist grundsätzlich beiderseits weiterhin zu erfüllen; ein Anlass für eine Abfindung besteht also im Falle des Erfolgs der Kündigungsschutzklage zunächst einmal nicht.

Gleichwohl wird vielfach bereits im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart.

Das Kündigungsschutzgesetz sieht in § 9 vor, dass ein Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Arbeitsgerichts und die Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung beantragen kann, falls

  • das Gericht zum Ergebnis kommt, die Kündigung ist unwirksam und das Arbeitsverhältnis demzufolge nicht aufgelöst, und
  • dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.

Letzteres wird vielfach schon aufgrund der Belastung des Arbeitsverhältnisses durch den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht anzunehmen sein. Für die Höhe der Abfindung gibt § 1a Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz einen Regelsatz vor.

Im Übrigen stellt das Kündigungsschutzverfahren den Arbeitgeber vor eine unangenehme Situation: Ob eine Kündigung unwirksam ist und das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, stellt sich aufgrund der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers frühestens mit dem Urteil des Arbeitsgerichts heraus, wenn im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht keine Einigung zustande kommt. Dieses ergeht mitunter erst einige Monate später. Möglicherweise findet eine endgültige Klärung aber auch erst in den Rechtsmittelinstanzen statt. Während dieser Verfahrensdauer hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, wenn die Kündigung unwirksam ist, zu beschäftigen. Zugleich hat er durch die Kündigung erklärt, dass er dessen Arbeitsleistung nicht mehr annehmen will. In dieser Situation regelt § 615 BGB, dass der Arbeitgeber aufgrund sog. Annahmeverzugs zur Leistung der Arbeitsvergütung verpflichtet ist. Mit Rücksicht auf dieses Risiko ist unter Umständen der Arbeitgeber bereit, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu vereinbaren.

Nach Erhalt einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses sollten Sie umgehend die Kündigung auf ihre Wirksamkeit prüfen und Ihre Aussichten im Falle der Erhebung der Kündigungsschutzklage einschätzen lassen. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Wenden Sie sich also baldmöglichst und rechtzeitig an einen kompetenten Anwalt. Gern stehe ich Ihnen hierzu zur Verfügung.


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