Was tun bei Anwaltsfehlern?

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Das Anwaltshaftungsrecht zeichnet sich nicht durch Beliebtheit aus. Wer befasst sich schon gern mit Fehlern? Immerhin hat der Deutsche Anwaltverein 2018 die Fehlerkultur auf seine Fahnen geschrieben. Eine solche Fehlerkultur gibt es schon: die Rechtsprechung zur Anwaltshaftung. Danach haftet der Anwalt für Pflichtverletzungen im Rahmen des Anwaltsvertrags gem. § 280 BGB.

Ein Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen seinen Anwalt setzt (vereinfacht) neben einem Vertragsverhältnis (Mandat) Folgendes voraus:

  • Eine Pflichtverletzung des Anwalts,
  • die ursächlich zu einem
  • bestimmten Schaden führt.

Was Pflichtverletzungen sind, darüber gibt es eine reichhaltige Rechtsprechung. Dadurch hat die Rechtsprechung positiv auch die vertraglichen Pflichten des Anwalts herauskristallisiert. Die grundsätzlichen Pflichten sind insbesondere folgende:

  • die Pflicht zur Klärung des Sachverhalts
  • die Pflicht zur Rechtsprüfung
  • die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung des Auftraggebers im Rahmen der Rechtsberatung und -vertretung
  • das Gebot des sichersten Wegs
  • die Pflicht zum Schutz des Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen

Die Verletzung der Pflicht zur Klärung des Sachverhalts ist jüngst einem Anwalt in einem Kündigungsschutzprozess zum Verhängnis geworden. Er war beauftragt, gegen eine Kündigung vom 22.12. Klage zu erheben. Seitens der Mandantin wurde er informiert, die Kündigung sei am 23.12. zugegangen. Die am letzten Tag der dreiwöchigen Klagefrist eingereichte Klage stellte sich als verspätet heraus. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung bereits am 22.12. per Boten überbringen und in den Briefkasten einwerfen lassen, sodass sie als am 22.12. zugegangen galt. Der Anwalt hätte die Mandanteninformation hinterfragen und klären müssen, welche tatsächlichen Umstände dem Zugang der Kündigung zugrunde lagen (BGH, Urt. V. 14.02.19, Az.: IX ZR 181/17).

Gegen die Pflicht zur Rechtsprüfung verstößt ein Anwalt etwa, wenn er einschlägige Gesetze oder eine ständige Rechtsprechung übersieht, aufgrund derer z. B. eine Klage scheitert, der er Erfolgsaussicht zugebilligt hat.

Im Rahmen der Pflicht zur umfassenden rechtlichen Unterrichtung des Auftraggebers muss der Anwalt beispielsweise den Beginn und Ablauf der Verjährung einer geltend zu machenden Forderung prüfen, den Mandanten auf den bevorstehenden Ablauf der Verjährung hinweisen und sicherstellen, dass Rechtsnachteile vermieden werden.

Generell gilt das Gebot des sichersten Wegs. Ist etwa zweifelhaft, ob die Verjährung zu einem früheren oder einem späteren Termin abläuft, hat der Anwalt beispielsweise dafür zu sorgen, dass die Verjährung schon vor dem früheren Termin gehemmt wird.

Die Pflicht zum Schutz des Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen schließlich greift mitunter über die Grenzen des erteilten Mandats hinaus. So hält diese Pflicht etwa den Anwalt an, die Möglichkeit zu sichern, im Falle eines Prozessverlusts einen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Die Pflichtverletzung des Anwalts muss ferner einen Schaden verursacht haben. Hier ist z. B. genau festzustellen, ob der Prozessverlust wirklich auf der Pflichtverletzung des Anwalts beruht. Ist eine Zahlungsklage abgewiesen worden, weil der Anwalt die Klage nicht vor Eintritt der Verjährung eingereicht hat, liegt der Schaden auf der Hand. War aber bei dem Schuldner ohnehin nichts zu holen, ist das Ihr Risiko.

Deutlich muss darauf hingewiesen werden, dass derjenige, der einen Anwalt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will, die volle Darlegungs- und Beweislast für die oben dargelegten Anspruchsvoraussetzungen hat. Es gibt nur wenig Beweiserleichterung.


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