Vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder weiterhin beim Erben benachteiligt

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen beiden Beschlüssen Az.: 1 BvR 2436/11 und 1 BvR 3155/11 bestätigt, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene Kinder weiterhin vom Erbe ihres Vaters ausgeschlossen sind, wenn der Vater vor dem Stichtag 29.05.2009 verstorben ist.

Ein nichteheliches Kind und sein Vater galten bis 1970 als nicht verwandt. Für Erbfälle nach dem 29.05.2009 hob der Gesetzgeber im Jahre 2011 diese Stichtagsregelung zwar auf, für Erbfälle vor dem 29.05.2009 blieb es jedoch bei der alten Regelung, mit der Begründung, dass die Interessen der vor dem 29.05.2009 verstorbenen Erblasser und ihrer Erben zu schützen seien.

Rechtsanwältin Cordula Alberth

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