Erbrecht: Erben meine Kinder und mein Partner/Partnerin eigentlich automatisch?

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Da das Erbrecht sehr komplex ist, können im Folgenden nur ein paar Grundlagen dargestellt werden. Wenn kein Testament oder kein Erbvertrag erstellt wurde, gilt das gesetzliche Erbrecht. Der Erblasser kann die Erbfolge beeinflussen, indem er eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Dies kann durch ein Testament geregelt werden oder durch einen Erbvertrag. Ein Testament kann eigenhändig verfasst werden und entweder privat verwahrt, beim Nachlassgericht hinterlegt oder bei einem Notar errichtet und verwahrt werden.

Beim eigenhändigen Testament ist zu beachten, dass dies handgeschrieben sein muss und mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen ist. Es ist also nicht ausreichend, das Testament mit dem PC zu erstellen, auszudrucken und zu unterschreiben. Das Testament kann überall aufbewahrt werden. Sie sollten aber dafür sorgen, dass vertrauenswürdige Personen den Aufbewahrungsort kennen. Sonst besteht die Gefahr, dass das Testament nicht oder lange Zeit später gefunden wird. Das eigenhändige Testament kann auch beim Nachlassgericht hinterlegt werden.

Ein Erbvertrag kann mit den eingesetzten Erben geschlossen werden. Bei einem Erbvertrag ist man im Gegensatz zu einem Testament, das jederzeit geändert werden kann (Ausnahme: gemeinschaftliches Testament), an den Vertrag gebunden.

Die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, bestimmt die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers. Die Verwandten werden in Ordnungen eingeteilt. Die Erben 1. Ordnung sind die Kinder des Erblassers (auch die nichtehelichen Kinder) und die Enkel und Urenkel des Erblassers. Innerhalb der ersten Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip, d.h. ein zur Zeit des Erbfalles lebender Angehöriger schließt die andern Verwandten aus. Außerdem bilden alle Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verheiratet sind, einen Stamm. Hat der Erblasser zwei Söhne, von denen nur noch Sohn 1 lebt, der eine Tochter hat, während der Sohn 2 auch eine Tochter hinterlässt, erbt Sohn 1 die Hälfte des Vermögens und nicht seine Tochter. Da Sohn 2 nicht mehr lebt, erbt seine Tochter die andere Hälfte des Vermögens.

Die Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, d.h. Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte usw. Hat zum Beispiel der Erblasser keine Ehefrau und keine Kinder, die Eltern leben jedoch noch, erben Sie zu gleichen Teilen, also zur Hälfte das Vermögen des Erblassers. Hat der Erblasser zwei Söhne und noch lebende Eltern, erben nur die Erben der 1. Ordnung, da diese die Erben der 2. Ordnung ausschließen. Das bedeutet, dass in diesem Fall nur die Kinder erben. Die Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tante, Cousin und Cousine. Erben der 4. Ordnung sind Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der nicht mit dem Erblasser verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit diesem lebt, erbt nichts, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Daher ist Paaren, die nicht verheiratet sind unbedingt anzuraten, ein Testament oder ein Erbvertrag zu erstellen.

Die Höhe des Ehegattenerbrechts bestimmt sich danach, wer neben dem Ehegatten erbberechtigt ist und in welchem Güterstand die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles lebten. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag, leben Sie in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Gegenüber den Erben der 1. Ordnung erbt der Ehegatte dann ¼ des Vermögens. Dies erhöht sich durch den Zugewinn pauschal um ¼. Hat der Erblasser zum Beispiel eine Ehefrau und zwei Kinder, erbt die Ehefrau ½ und die Kinder jeweils ¼ des Vermögens.

Dr. jur. Alexandra Kasten


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