Vor Weihnachten Kündigungen aussprechen? Achten Sie als Arbeitgeber DARAUF

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Was spricht dagegen, einem Arbeitnehmer vor Weihnachten beziehungsweise zum Jahresende zu kündigen? Was muss der Arbeitgeber im Fall einer Kündigung beachten? Dazu der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck:

Arbeitsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob man kurz vor Weihnachten am 23.12. kündigt oder eine Woche vorher oder später. Ob die Kündigung womöglich die Festtage des Arbeitnehmers zum Jahresende vermiest, hat keinen Einfluss auf die Entscheidung eines Arbeitsrichters zur Wirksamkeit einer Kündigung. Auch ändert sich nichts an der möglichen Abfindungshöhe.

Allerdings gibt es zwei „weiche“ Faktoren, die einen Arbeitgeber von einer Kündigung abbringen könnten. Viele Arbeitgeber finden es „nicht schicklich“, vor Weihnachten zu kündigen, oder halten es schlecht fürs Karma. Für sie käme eine Kündigung meist sowieso nicht in Frage. Ein Ausnahme mag für sehr kurze Arbeitsverhältnisse gelten, bei denen noch kein tiefsitzendes Vertrauensverhältnis entstehen konnte.

Den zweiten „weichen“ Faktor übersehen viele Arbeitgeber: Jeder Chef sollte berücksichtigen, dass die Belegschaft sehr genau mitbekommt, wie man mit einzelnen Mitarbeitern umgeht. Die Kündigung eines Kollegen kurz vor Weihnachten ist meist alles andere als gut fürs Betriebsklima.

Solches führt mitunter dazu, dass Mitarbeiter zukünftige Wertschätzungen des Arbeitgebers nicht für authentisch halten, oder sich weniger motiviert bei der Arbeit fühlen. Für manch einen Arbeitnehmer könnte das auch der Auslöser für eine innere Kündigung sein, mit der Folge, dass er wenig später den Arbeitgeber verlassen könnte. 

Mit anderen Worten: Kündigungen zu Weihnachten sind oft nachteilig für das Image des Arbeitgebers, sowohl innerhalb der Belegschaft, als auch auf dem Arbeitsmarkt.

Falls man aber, etwa als Personaler, doch vor Weihnachten kündigen muss, gibt es einiges, worauf man achten sollte.

Fachanwaltstipp für Arbeitgeber: Lassen Sie die Kündigung von einem spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht durchführen. Regelmäßig erreichen Sie Anwaltskanzleien in der Woche vor Weihnachten. Unsere Fachanwaltskanzlei führt Kündigungen bis kurz vor Weihnachten durch, und auch zwischen den Feiertagen sind wir erreichbar.

Arbeitgebern ohne anwaltliche Beratung rate ich dazu, vor der Kündigung entsprechende Schulungsvideos im Netz anzuschauen, jedenfalls die Formvorgaben streng einzuhalten und den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer gerichtsfest beweisbar durchzuführen.

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