Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Vorauskasse muss nicht immer sein

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Reisende sind nicht verpflichtet, den gesamten Reisepreis 90 Tage vor Reisebeginn zu bezahlen. Entsprechende AGB-Klauseln sind unzulässig. Das hat das Kölner Oberlandesgericht bestätigt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geht bei einer Reise grundsätzlich davon aus, dass der Reisende den Reisepreis Zug um Zug gegen Erbringung der Reiseleistung vom Veranstalter bezahlen muss. Davon abweichende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters dürfen den Reisenden nicht unangemessen benachteiligen. Andernfalls sind sie unwirksam.

Benachteiligung des Reisenden

Die Wirksamkeit einer solchen Klausel zur Zahlung des Reisepreises musste das Oberlandesgericht (OLG) Köln beurteilen. Im Internet wurden bei Reiseangeboten für Flusskreuzfahrten Allgemeine Reisebedingungen (ARB) präsentiert, die unter anderem vorsahen, dass der komplette Reisepreis bis spätestens 90 Tage vor Reiseantritt bezahlt werden musste: 20 Prozent sollten sofort nach Vertragsschluss sowie Erhalt des Sicherungsscheins und die restlichen 80 Prozent 90 Tage vor Reisebeginn beglichen werden. Im Rahmen einer Wettbewerbsklage kam das Landgericht zu dem Schluss, dass die Klausel unwirksam ist. Dagegen legte der Reiseanbieter Berufung beim OLG ein.

Vorauszahlung nur mit Begründung

Der 6. Zivilsenat wies die Berufung des Veranstalters ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Die Klausel mit der Vorauszahlung benachteiligte den Kunden unangemessen. Es bestand kein Interesse des Kreuzfahrtanbieters, über die Anzahlung von 20 Prozent hinaus noch die restliche Summe bereits 90 Tage vor Reisebeginn zu erhalten. Dem Einwand des Reiseanbieters, er müsse die Reise sicher planen und organisieren, folgten die Richter nicht. Er erhält ja bereits 20 Prozent des Reisepreises als Anzahlung. Organisatorische Sondersituationen, die eine so frühzeitige Bezahlung des Reisepreises rechtfertigten, etwa eine Visa-Pflicht etc., lagen nach Ansicht der Richter hier ebenfalls nicht vor. Aus zeitlicher Sicht sei eine Zahlung des gesamten Reisepreises allenfalls von vier Wochen vor Reisebeginn noch zu rechtfertigen, betonte das OLG.

(OLG Köln, Urteil v. 14.09.2012, Az.: 6 U 104/12)

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: