Voraussetzungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung

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In seinem Urteil vom 15.03.2017 hat der BGH klargestellt, dass es für die formelle Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung genügt, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dementsprechend sind bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs folgende Angaben ausreichend:

  • Die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird,
  • und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat.

Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem eine Eigenbedarfskündigung über eine in einem Dreifamilienhaus gelegene Wohnung ausgesprochen wurde. Die Dachgeschosswohnung stand leer. In der Oberwohnung wohnte der Vermieter mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern im Alter von 2 und 7 Jahren. Die Wohnung im Erdgeschoss war vermietet. Dieses Mietverhältnis wurde gekündigt. In dem Kündigungsschreiben hatte der Vermieter darauf hingewiesen, er wolle die Wohnung im Obergeschoss und im Erdgeschoss zusammenlegen, um zusätzlichen Wohnraum für seine Familie zu schaffen. Die Mieter wandten sich gegen die Eigenbedarfskündigung mit dem Hinweis, das Kündigungsschreiben enthalte keine Ausführungen zu den Räumlichkeiten im Dachgeschoss des Hauses und zu einer möglichen Nutzbarkeit durch den Vermieter. 

Der BGH hat darauf in seinem Urteil aber hingewiesen, dass der Vermieter keine Ausführungen zu möglichen Alternativen zur Deckung des Bedarfs machen müsse, weil das Kündigungsschreiben nicht dazu diene, den Mieter schon im Vorfeld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen.

Bisher war in der Rechtsprechung häufig zu lesen, dass der Vermieter bereits im Kündigungsschreiben darlegen müsse, ob anderweitige freistehende Alternativobjekte zur Verfügung stehen. 

Dies wird nun bei der Kündigung von Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH nicht mehr notwendig sein.


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