Voraussetzungen für die Rückforderung von schwiegerelterlichen Zuwendungen nach dem Scheitern der Ehe

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Die Eheleute hatten von ihren Schwiegereltern eine Zuwendung erhalten, damit sie gemeinsam ein Haus mit Grundstück erwerben konnten. Seinen Anteil eines Darlehens zahlte der Ex-Ehemann an die Kläger zurück. Über die Rückgabe weiterer Zuwendungen wurde gestritten. Die Schwiegereltern mussten nachweisen, dass die einzelnen Zahlungen nicht lediglich aus sittlichem Anstand oder aus der Motivation heraus erfolgten, dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind einen finanziellen Gefallen zu erweisen, sondern dass als Geschäftsgrundlage jeweils der Fortbestand der Ehe zugrunde lag. Das gelang ihnen nicht. Der beklagte ehemalige Schwiegersohn, der nach dem erstinstanzlichen Urteil noch einen Teil der geforderten Summe zurückgeben sollte, muss nun nichts mehr zahlen.

Az 2 U 47/13, Urteil vom 21.11.2013

Quelle: ARGE Familienrecht im DAV


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