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Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe

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Die Jugendstrafe ist im deutschen Jugendstrafrecht eine speziell für Jugendliche (14 bis einschließlich 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre) konzipierte Freiheitsstrafe. Sie ist die härteste Sanktion im Jugendstrafrecht und zugleich die einzige im Jugendstrafrecht vorgesehene Kriminalstrafe.

Sie darf gemäß § 17 Abs. 2 JGG nur wegen sogenannter schädlicher Neigungen oder wegen der besonderen Schwere der Schuld verhängt werden.

Bei Jugendlichen darf grundsätzlich eine Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden. Bei Verbrechen, bei denen nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren angedroht ist, beträgt die maximale Jugendstrafe 10 Jahre. Bei Heranwachsenden beträgt die Höchststrafe zwar generell zehn Jahre, bei Mord ist jedoch gemäß § 105 Abs. 3 JGG auch eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von bis zu fünfzehn Jahren möglich. Dies gilt jedoch nur für Heranwachsende. Bei Jugendlichen beträgt die Höchstdauer der Jugendstrafe zehn Jahre.

Unter dem Begriff der schädlichen Neigungen versteht man anlagebedingte, durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte Mängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht lediglich gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Diese schädlichen Neigungen müssen zum Zeitpunkt der Tat gegeben sein und auch noch zum Urteilszeitpunkt vorliegen.

Die Jugendstrafe kann auch wegen der Schwere der Schuld verhängt werden. Dabei ist jedoch nicht nur die allgemeine Tatschwere zu berücksichtigen, sondern auch die Persönlichkeit und Tatmotivation des Täters.

Aufgrund dieser besonderen Voraussetzungen bietet sich hier aus Sicht der Verteidigung gute Möglichkeiten eine Verhängung der Jugendstrafe zu verhindern.


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