Freiheitsentzug bei Jugendlichen: Zu den Voraussetzungen der Jugendstrafe

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Die Jugendstrafe 


„Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.“ 


Auch im Jugendstrafrecht ist nach § 17 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ein Freiheitsentzug möglich. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen von schädlichen Neigungen oder die Feststellung der Schwere der Schuld. Unter schädlichen Neigungen sind „erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen“ (BGH 3 StR 78/16), zu verstehen. 


Ob die Schwere der Schuld vorliegt, ist nach der inneren Tatseite zu bestimmen. Es kommt also auf die Motivation, den Hintergrund und den sozialen Hintergrund der Tat an. Außerdem ist zu beachten, dass von der Schwere der Tat nicht automatisch auf die Schwere der Schuld geschlossen werden kann.


Verurteilt zu über einem Jahr Freiheitsentzug


Wann die Schwere der Schuld festgestellt werden kann und wie die Jugendstrafe zu bemessen ist, hat der Bundesgerichtshof (3 StR 481/22) in seinem Beschluss vom 7. Februar 2023 beantwortet. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Krefeld wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von über einem Jahr verurteilt. Jedoch wurde die Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld sowie die Höhe der Jugendstrafe rechtsfehlerhaft begründet.


Schwere der Schuld rechtsfehlerhaft begründet


In seinem Beschluss führt der Bundesgerichtshof zunächst aus, dass es bei der Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht in erster Linie auf die innere Tatseite ankommt. Durch den äußeren Unrechtsgehalt könnten jedoch Rückschlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation gezogen werden. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Schwere der Schuld ausschließlich mit dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat begründet. Da die innere Tatseite nicht berücksichtigt wurde, tragen die Erwägungen der Urteilsgründe die Annahme der Schwere der Schuld nicht.


Falsche Bemessung der Jugendstrafe


Anschließend führt der Bundesgerichtshof noch aus, dass auch die Bemessung der Jugendstrafe rechtsfehlerhaft ist. Bei dieser habe sich das Landgericht zu sehr an den Strafzumessungsgesichtspunkten des Erwachsenenstrafrechts orientiert. Stattdessen hätte es sich auch mit der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten beschäftigen  und den sich daraus ergebenden Erziehungsbedarf beurteilen müssen. Die Urteilsgründe müssen eine Beschäftigung mit dem Erziehungsgedanken erkennen lassen und das Gewicht des Tatunrechts soll gegen die Folgen der Vollstreckung für die weitere Entwicklung des Angeklagten abgewogen werden.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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