Vorderes Kreuzband falsch ersetzt: 15.000 Euro

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Mit gerichtlichem Vergleich vom 17.06.2015 hat sich ein niedergelassener Chirurg verpflichtet, an meine Mandantin 15.000 Euro sowie die außergerichtlichen Anwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr aus dem Erledigungswert von 15.000 Euro) zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche zu zahlen.

Die am 22.11.1975 geborene Angestellte zog sich beim Sport im März 2012 einen Riss des linken vorderen Kreuzbandes zu. Am 11.04.2012 führte der Chirurg eine Arthroskopie mit Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes links durch. Zur Indikation wurden im OP-Bericht Klagen über Instabilität und Schmerzen im linken Kniegelenk bei nachgewiesener VKB-Ruptur angegeben. Nach der Operation litt die Mandantin unter Dauerschmerzen im Knie. Es kam zu dauerhaften Belastungsschmerzen im Bereich des linken Kniegelenkes, zu einem Streckdefizit und Schmerzen beim Beugen. Eine ambulante Vorstellung in einem Krankenhaus ergab eine deutliche valgische Beinachse links.

Anhand einer MRT vom 12.07.2012 wurde eine deutlich fehlplatzierte Lage des tibialen Bohrkanals, der zu weit antero-medial lag, befundet. Die Ärzte sahen eine überstehende Schraubenspitze einer Interferenzschraube mit hierdurch resultierender Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes, das im Sinne einer Hängematte im Gelenk hänge. Am 27.08.2012 entfernten die Nachbehandler bei einer Arthroskopie die Schraube aus der Tibia, brachten einen Zylinder ein und entfernten das vordere Kreuzbandtransplantat. Am 19.11.2012 wurde eine neue vordere Kreuzbandplastik aus der Patellasehne eingesetzt.

Die Mandantin hatte dem Arzt vorgeworfen, am 11.04.2012 grob fehlerhaft die 9-er Biocomp-Schraube an falscher Stelle eingesetzt zu haben. Das vordere Kreuzband links sei fehlerhaft eingesetzt worden. Der gerichtliche Sachverständige hatte erläutert: Es könne nicht mehr überprüft werden, ob die Schraube bei der Operation fehlerhaft eingesetzt oder erst im weiteren Verlauf gewandert sei. Der Chirurg habe postoperativ keine Röntgenkontrolle durchgeführt, um den korrekten Sitz des Implantats zu überprüfen. Tatsache sei allerdings, dass die Interferenzschraube im Gelenk gelegen habe. Seiner Ansicht nach sei es fehlerhaft, wenn postoperativ eine solche Röntgenkontrolle nicht durchgeführt werde. Durch sie werde sichergestellt, dass die eingebrachten Materialien korrekt platziert worden seien.

Es sei fehlerhaft, dass für die Ersatzplastik im Bereich der Tibia ein Ansatzpunkt zu weit vorderseitig gewählt worden sei. Der Bohrkanal sei eindeutig zu weit medial gewählt, d.h. zu weit zur Innenseite des Gelenkes hin. Weil der Ansatzpunkt zu weit medial gewählt worden sei, sei das Band in einer bestimmten Position der Beugung des Knies entweder zu locker oder zu straff. Aufgrund dessen sei die Revisionsoperation erforderlich gewesen.

(Landgericht Bochum, Vergleich vom 17.06.2015, AZ: I-6 O 422/13)

Christian Koch

Fachanwalt für Medizinrecht



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