Vorfälligkeitsentschädigung, LG Konstanz: Angaben zur Berechnung bei Genossenschaftsbanken falsch!

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Verbraucher können erhebliche Rückzahlungsansprüche haben!

Es ist sicher das Thema im Bankrecht aktuell.

Verbraucher, die Immobiliendarlehensverträge nach dem 20.03.20216 abgeschlossen haben und Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt haben, haben in vielen Fällen gute Chancen, die ganz oder teilweise zurück zu erlangen, so RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht fest.

Vorfälligkeit bei vorzeitiger Rückzahlung

Grundsätzlich kann bei der berechtigten vorzeitigen Rückzahlung eines Immobiliendarlehens nach § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen § 502 Abs. 1 BGB.

Dabei machen Banken gerne "Fehler" zu Lasten des Verbrauchers, etwa dass u.a. 

  • Kündigungsrechte nach § 489 BGB und damit die Zinsbindungsdauer
  • Sondertilgungsrechte
  • Tilgungssatzanpassungsrechte

nicht oder nicht richtig beachtet werden.

Aktuell kommt der umstrittene Ansatz von Negativzinsen bei der sog. Aktiv-Passiv-Ansatz hinzu, der dazu führt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung die Zinsen bis zum Ende der Zinsbindung übersteigt. 

Diese Punkte lassen sich regelmäßig durch Einschaltung eines qualifizierten Fachanwalts auch außergerichtlich lösen.

Vorfälligkeitsentschädigung zutreffend gar nicht geschuldet

Bei Verträgen ab dem 21.03.2016 geschlossen wurden, ist sogar in vielen Fällen gar keine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet, wenn fehlerhafte Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht wurden (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Dies ist nach zutreffender (aber umstrittener) Auffassung (Knops in NJW 2018,1505 und ihm folgend etwa BeckOK BGB/Möller, 56. Ed. 1.8.2020, BGB § 502 Rn. 3) letztlich bei allen Banken und Sparkassen der Fall, da in den Darlehensverträgen eine Berechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode angegeben wird, die nach der o.g. Auffassung unter Geltung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie seit 21.03.2016 nicht mehr zulässig ist.

LG Konstanz; Belehrung bei Genossenschaftsbanken flächendeckend falsch!

Nun hat das LG Koblenz, Urteil vom 08.12.2020, C 4 O 155/20, die in nahezu allen Darlehensverträgen von Genossenschaftsbanken (Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda, PSD und VR Banken) anzutreffende Information über die Berechnung als unzureichend angesehen und die Bank zur Rückzahlung der VFE verurteilt.

Das Landgericht moniert dabei insbesondere zwei Punkte.

So weisen die Angaben zur Berechnung irreführend darauf hin, dass die Bank den Zinsschaden bezogen auf die Vertragslaufzeit beanspruchen können, nicht nur auf den (regelmäßig deutlich kürzeren) geschützten Zeitraum der Zinserwartung, der durch die Zinsbindung und gesetzliche Kündigungsrecht begrenzt ist.

Weiter werden die Sondertilgungsrechte nicht bzw nicht zutreffend als entsprechend mindernder Aspekt bei der Berechnung erwähnt und berücksichtigt.

OLG Frankfurt hatte schon die Commerzbank verurteilt

Auch das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 01.07.2020, 17 U 810/19 die Information der Commerzbank für unzureichend erachtet und auch diese zur Erstattung verurteilt.

Auch eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann noch zurück gefordert werden, wenn diese 2018 oder später gezahlt wurde.


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Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Foto(s): @SALEO


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