Vorfälligkeitsentschädigung – OLG Schleswig verurteilt Bank zur Rückzahlung

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Zahlt ein Bankkunde sein Immobiliendarlehen vorzeitig zurück, verlangt die Bank in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Allerdings hat die Bank unter bestimmten Umständen keinen Anspruch auf die Entschädigungszahlung. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie ihren Kunden nicht ausreichend über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert hat. Das zeigt auch ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2023 (Az.: 5 U 107/23). Das OLG verurteilte die Bank zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung – rund 17.800 Euro.

Banken und Sparkassen haben bei der vorzeitigen Ablösung grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen, wie z.B. einem Baudarlehen, Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung für die entgangenen Zinsen. Seit dem 21. März 2016 sind Banken verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung aufzuklären. „Ist die Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt, verliert die Bank jedoch ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Das gilt auch, wenn die Angaben zur Laufzeit des Kredits oder zum Kündigungsrecht des Kreditnehmers unzureichend sind“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.  

In dem Verfahren vor dem OLG Schleswig hatten die Kläger im Dezember 2017 ein  Immobiliendarlehen bei der Bank mit einem gebundenen Sollzinssatz bis 2032 aufgenommen. Da die Immobilie verkauft werden sollte, zahlten sie das Darlehen jedoch schon einige Monate später zurück. Die anfallende Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 17.800 Euro zahlten sie zunächst, verlangten sie jedoch später von der Bank zurück. Sie argumentierten, dass die Bank sie nicht ordnungsgemäß über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt habe, da die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung des Darlehens bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Die Bank habe daher keinen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung.

Das OLG Schleswig folgte der Argumentation. Denn die Bank hatte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung den Zeitpunkt bis zum Ablauf der Zinsbindung Ende 2032 berücksichtigt, hier 15 Jahre. Entscheidend sei aber der Zeitpunkt, zu dem das Darlehen erstmals ordnungsgemäß gekündigt werden kann. Das sei nach zehn Jahren und sechs Monaten der Fall. Damit ende auch die rechtlich geschützte Zinserwartung der Bank zu diesem Zeitpunkt, so das OLG Schleswig.

Da die Bank die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit bei der Berechnung nicht berücksichtigt habe, sei die Aufklärung fehlerhaft und die Bank habe ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verloren, entschied das Gericht.

Vergleichbare Fehler sind auch anderen Banken und Sparkassen unterlaufen. „Solche Fehler können dazu führen, dass die Kreditnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen und viel Geld sparen können“, so Rechtsanwalt Seifert.

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