VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG zurück holen bzw. vermeiden, Rechtslage und News vom Anwalt

  • 2 Minuten Lesezeit

Vorfälligkeitsjoker: Vermeidung oder Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung

Mit dem sog. Vorfälligkeitsjoker besteht eine ausgezeichnete Möglichkeit eine Vorfälligkeitsentschädigung (VfE) zu vermeiden bzw. den bereits gezahlten "Vorfälligkeitszins" zurück zu erhalten, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser aus Stuttgart.

Die rechtliche Voraussetzung zur Rückforderung bzw. zur Vermeidung der Vorfälligkeitsentschädigung wurde wieder einmal vom verbraucherfreundlichen EuGH geschaffen.

Mit seiner Entscheidung (Az. C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20) hat der EuGH insoweit festgelegt, im welchen Umfang die Banken ihre Kreditnehmer korrekt über die Berechnung einer solchen Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren haben.

Insoweit muss im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen (Vorfälligkeits-)Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise angegeben sein, sodass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen (selbst) bestimmen kann.

Ein Großteil der Banken und Sparkassen haben aber gerade nicht anhand dieser Voraussetzung informiert, sodass die Geltendmachung einer Vorfallsentschädigung dann rechtsgrundlos erfolgt.

Auch bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann wegen der Rechtsgrundlosigkeit noch für die Vergangenheit, 3 Jahre, von der Bank zurückverlangt werden.

Leicht entsteht eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.000 bis 35.000 EUR. Manchmal sogar deutlich mehr.

Kostenfreier Online-Check zur Vorfälligkeitsentschädigung

Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann also die Bank nur dann verlangen, wenn sie auch ihren Informationspflichten gegenüber den Darlehensnehmern ordnungsgemäß  nachgekommen ist.

Mittlerweile  sind eine Reihe von Gerichtsentscheidungen zugunsten der betroffenen Darlehensnehmer ergangen.

Fehler Nr. 1: Unzureichender Passus in Darlehensverträgen der Commerzbank

Von besonderer Bedeutung ist ein Urteil des OLG Frankfurt vom 01.07.2020 (17 U 810/19) = NJW-RR 2020,1121, in dem das OLG einen  in Immobiliendarlehens- Verträgen der Commerzbank standardmäßig verwendeten Passus als unzureichende Information beanstandete.

Der BGH (XI ZR 320/20) bestätigte später die Entscheidung des OLG Frankfurt am 26. Juli 2021. Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt a.M. rechtskräftig.

Fehler Nr. 2: Fehlerhafte Information über den Zeitraum der geschützten Zinserwartung

Fehler Nr. 3: Kein Hinweis auf Berücksichtigung der Sondertilgungsoption
 
Fehler Nr. 4: Falscher Bezugsmaßstab  bei der Berechnung des Zinsausfallschadens

Fehler Nr. 5: Nichtangabe des Verhältnisses maßgeblicher Parameter bei der Berechnung des Zinsschadens

Da die Ansprüche verjähren, sollte schnell gehandelt werden. 

Im kostenfreien Online-Check lässt sich der richtige Weg bestimmen.
Wir prüfen Ihren konkreten Fall und geben Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung ab.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist mit seinem hoch spezialisierten Team bereits seit mehr als 17 Jahren als Anlegerschutzkanzlei überwiegend auf den Gebieten des Kapitalanlage- und Bankrechts tätig. Bundesweit erfolgt die Vertretung von geschädigten Anlegern gegenüber Beteiligungsgesellschaften, Banken und Vermittlern.


Foto(s): Kemal Eser

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kemal Eser

Beiträge zum Thema