Vorkaufsrecht nach einem Urteil des Landgerichts Berlin auf dem Prüfstand – Az.: O2/15 Baul.

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Bereits im April 2017 hat das Landgericht Berlin einer Klage der Bima (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Bezirk Tempelhof-Schöneberg stattgegeben. Die Urteilsgründe sind offensichtlich erst jetzt laut einem Bericht der Berliner Morgenpost öffentlich geworden.

Dem Urteil lieg folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Bima hatte drei Grundstücke, jeweils mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, in der Großgörschenstraße 25, 26 und 27 in Schöneberg, zu einem Kaufpreis von 7,8 Millionen Euro an einen privaten Investor verkauft. Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg übte im April 2015 sein Vorkaufsrecht aus und legte dabei einen Verkehrswert von 6,3 Millionen Euro und damit um runde 1,5 Millionen Euro weniger zugrunde, als von den Vertragsparteien vereinbart.

Laut Medienberichten hat das Landgericht Berlin – Kammer für Baulandsachen – der Klage der Bima im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass der Kaufpreis von 7,8 Millionen Euro den Verkehrswert nicht erheblich überschreite. Des Weiteren sei aufgrund des anzuwendenden § 26 BauGB (Baugesetzbuches) die Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb ausgeschlossen, weil die Bebauung der fraglichen drei betroffenen Grundstücke den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht.

Die Senatsverwaltung hat gegen das Urteil Berufung zum Kammergericht eingelegt, einen Verhandlungstermin hat das Berufungsgericht noch nicht bestimmt.

(Quelle: Berliner Morgenpost – Kompakt – vom 06.11.2017)

Kommentar:

Das Urteil ist äußerst interessant, so für Immobilieneigentümer und Investoren. Das zeigt der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt z. B. die Differenz des vertraglich vereinbarten Kaufpreises mit dem vom Bezirk in Ansatz gebrachten Verkehrswert. Auf der anderen Seite die von den Bezirken bzw. Kommunen versuchte Einflussnahme auf den Wohnungsmarkt und die Mieten und die Folgen

Da es sich bei § 26 BauGB um ein Bundesgesetz handelt, ist der Ausgang dieses Rechtsstreites – insbesondere die Auslegung bzw. Anwendung von § 26 Nr. 4 BauGB – auch von bundesweiter Bedeutung. 

§ 26 Nr. 4 BauGB hat folgenden Wortlaut: § 26 Ausschluss des Vorkaufsrechts. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn ...

„das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist.“

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818), in Kraft getreten am 01.07.2005 



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