Vorladung beim MDK: Wie verhält man sich richtig?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Arbeitgeber, die an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zweifeln, schalten mitunter den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) ein, um den krankgeschriebenen Arbeitnehmer zu einer ärztlichen Zweituntersuchung vorladen zu lassen. Was Arbeitnehmer bei einer MDK-Vorladung tun sollten, erklärt Arbeitsrechtler und Kündigungsschutzexperte Alexander Bredereck.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist ein Indiz dafür, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen kann. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber muss erst einmal davon ausgehen, dass die Feststellung des Arztes richtig ist und der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig krank ist. Erschüttern kann er dieses Indiz allerdings durch die Untersuchung eines anderen Arztes und dafür stellt der MDK Ärzte zur Verfügung, die eine solche „Zweitmeinung“ auf Antrag des Arbeitgebers ausstellen.

Was ist Arbeitnehmern zu raten, die der MDK vorlädt?

Zunächst: Grundsätzlich sollte man dieser Vorladung folgen und zum Untersuchungstermin erscheinen. Warum? Weil die AU nicht mehr glaubhaft ist, wenn der Arbeitnehmer sich der Zweituntersuchung verweigert.

Besser ist es regelmäßig, zum MDK-Termin hinzugehen und sich von den dortigen Ärzten nochmal untersuchen zu lassen. Zwei Dinge können passieren: Entweder der MDK bestätigt die AU, dann kann man beruhigt nach Hause gehen. Oder der MDK stellt fest, dass man in Wahrheit arbeitsfähig ist, man also eigentlich ein Simulant sei.

Was also, wenn der MDK einen wieder gesundschreibt? In dem Fall rate ich regelmäßig dazu, wieder zu einem selbst gewählten Arzt – diesmal am besten zu einem Facharzt – zu gehen und sich erneut arbeitsunfähig krankschreiben zu lassen. Dann gilt wieder das Indiz der neuen AU, dass nämlich richtig ist, was der Arzt oder Facharzt (zuletzt) feststellt.

Allerdings kann der Arbeitgeber eine AU immer mit dem Verhalten des Arbeitnehmers erschüttern, beispielsweise, wenn er während der Arbeitsunfähigkeit feiert oder verreist und sich das herumspricht, durch Zufall oder durch einen verräterischen Post in den sozialen Medien.

Fazit:

Nur wer arbeitsunfähig ist, sollte sich eine AU ausstellen lassen und dann von der Arbeit nur solange fernbleiben, bis man wieder gesund und arbeitsfähig ist. Wer simuliert, riskiert seinen Arbeitsplatz! Wem der Arbeitgeber vorwirft, seine Arbeitsunfähigkeit nur vorzutäuschen, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen – gegen die man sich wehren kann, mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag?

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de.

Was wir für Sie tun können:

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

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15.06.2018

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