Vorladung, Hausdurchsuchung, Anklage wegen Drogenbesitz – Anwalt Strafrecht hilft

  • 4 Minuten Lesezeit

Der Besitz von Drogen wird oftmals als Kavaliersdelikt eingeordnet. Unter Umständen kann dieser jedoch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Insbesondere den straffreien „Eigenbedarf“ gibt es in diesem Sinne nicht. Vielmehr ist dieser an weitere Voraussetzungen geknüpft und kann sogar in den verschiedenen Bundesländern zu unterschiedlichen Konsequenzen führen. 

In diesem Zusammenhang ist besonders die Menge entscheidend. Diese kann sich einerseits auf die Strafverfolgung, zum anderen aber auch die Strafe auswirken. Da dies zum Vor- und Nachteil der besitzenden Person erfolgen kann, ist die Kenntnis bestimmter Werte von Vorteil. 


Welche Strafe ist für Drogenbesitz zu erwarten?

Der Besitz von Drogen kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen. Handelt es sich um eine sog. „geringe Menge“ zum Eigenverbrauch, kann allerdings unter Umständen von einer Strafverfolgung oder Strafe abgesehen werden.  


In den Fällen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 BtMG, dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sieht das Gesetz sogar eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Eine Geldstrafe kommt für diese Fälle nicht in Betracht, die Freiheitsstrafe kann allerdings bis zu 15 Jahre betragen. 


Wann macht man sich wegen Besitz von Drogen strafbar?

Die Strafbarkeit des Drogenbesitzes ergibt sich nicht aus dem Strafgesetzbuch (StGB), sondern ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) festgesetzt. 

Als Betäubungsmittel unterliegen sie einem Besitzverbot nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, beziehungsweise § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 BtMG. 


In beiden Fällen ist das Besitzverbot an das Vorliegen eines Betäubungsmittels und das Fehlen einer Erlaubnis geknüpft. 


Welche Art von Drogen darf man hiernach nicht besitzen?

Das Betäubungsmittelgesetz hat festgelegt, welche Stoffe und Zubereitungen als Betäubungsmittel gelten. Diese werden in den Anlagen I-III des BtMG aufgelistet, darunter unter anderem Heroin, Cannabis oder MDMA. 


Was bedeutet strafbarer Besitz von Drogen?

Eine Strafe wegen Besitz von Drogen setzt voraus, dass die Person tatsächlich über die Stoffe verfügen kann und dies bewusst und gewollt der Fall ist. Es muss Kenntnis darüber bestehen, dass es sich um Betäubungsmittel handelt und auch gewollt sein, dass ungehindert auf diese zugegriffen werden kann. 


Die Aufbewahrung in der eigenen Kleidung, Tasche oder Wohnung ist ausreichend, selbst wenn dies nur vorübergehend, jedoch nicht nur für wenige Minuten, für eine andere Person geschieht. 

Unter Umständen können auch mehrere Personen gleichzeitig die gleichen Betäubungsmittel besitzen, wenn gemeinsam eine Anschaffung getätigt wurde oder eine Wohngemeinschaft besteht. Dies ist aber stets vom jeweiligen Einzelfall abhängig. 


Unter welchen Umständen erhält man eine Besitzerlaubnis?

Eine Erlaubnis allein für den Besitz von Betäubungsmitteln existiert nicht, vielmehr bedarf es einer „schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb“ (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG). 

Eine solche kann beispielsweise durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ausgestellt werden, aber auch von entsprechenden ausländischen Behörden. Sie muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, in welchem Besitz erlangt wird. 

Ausnahmsweise kann auch eine ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung die erforderliche Erlaubnis ersetzen. Dies gilt allerdings nur in Bezug auf bestimmte Betäubungsmittel, wie Amphetamine oder Fentanyl. 


Wann handelt es sich um eine „geringe Menge“ Drogen nach §§ 29 Abs. 5, 31a Abs. 1 BtMG? 

Beim Besitz einer nur geringen Menge kann von der Strafverfolgung (§ 31a Abs. 1 BtMG) oder der Strafe (§ 29 Abs. 5 BtMG) abgesehen werden. 

Maßgeblich für die Bestimmung einer geringen Menge ist der Wirkstoffgehalt. Dieser darf maximal das dreifache der erforderlichen Menge betragen, die zur Erreichung eines Rauschzustandes erforderlich ist (sog. „Konsumeinheit“). 


Kurz gesagt: die Menge darf höchstens für einen dreimaligen Gebrauch zur Erreichung eines Rauschzustandes geeignet sein. 


Die Grenzwerte unterscheiden sich für die verschiedenen Betäubungsmittel. Durch die Rechtsprechung wurden beispielsweise die folgenden Werte bestimmt:


Cannabis: 45 Milligramm Tetrahydrocannabinol (THC)

Heroin: 30 Milligramm Heroinhydrochlorid 

Amphetamin: 150 Milligramm Amphetaminbase

Kokain: 99 Milligramm Cocainhydrochlorid 


Erforderlich ist jedoch zusätzlich, dass es sich ausschließlich um Eigenverbrauch handelt. Die gesamte Menge muss damit für den eigenen Konsum vorgesehen sein. 


Ist der Besitz einer nur geringen Menge Drogen straflos?

Nein. Auch der Besitz einer nur geringen Menge Drogen ist strafbar. Die Besonderheit besteht hier „lediglich“ darin, dass unter Umständen die Möglichkeit eines Absehens von der Bestrafung oder des Absehens von einer Strafverfolgung besteht


Wann handelt es sich um eine „nicht geringe Menge“ nach § 29a BtMG?

Die Wirkstoffmenge des Betäubungsmittels ist auch entscheidend für die Bestimmung einer „nicht geringen Menge“. Der konkrete Grenzwert berechnet sich aus der zur Erreichung eines Rauschzustandes erforderlichen Menge, welche je nach Gefährlichkeit des jeweiligen Betäubungsmittels unterschiedlich vervielfacht wird. 


Folglich unterscheidet sich auch in diesem Fall der Grenzwert für die jeweiligen Betäubungsmittel.  Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beispielsweise Grenzwerte für die folgenden Betäubungsmittel bestimmt: 


Cannabis: 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC)

Heroin: 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid

Amphetamin: 10 Gramm Amphetaminbase

Kokain: 5 Gramm Kokainhydrochlorid 



Welche Regelungen gelten in Berlin für den Besitz von Cannabis?

Die Bundesländer haben in Bezug auf Cannabis verschiedene Richtlinien, unter welchen Umständen im Falle des Drogenbesitzes von der Strafverfolgung abgesehen werden kann. Die „geringe Menge“ wird dabei unterschiedlich festgelegt. Dies gilt ausschließlich in Bezug auf Cannabisharz/Haschisch oder Marihuana. 


In Berlin muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn es sich um den Besitz von maximal zehn Gramm dieser Stoffe handelt.

Bei einer Bruttomenge von zehn bis maximal fünfzehn Gramm besteht die Möglichkeit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft. Das Verfahren kann jedoch auch geführt werden.


Das Ermittlungsverfahren ist in diesen Fällen ausnahmsweise nicht einzustellen, wenn eine Fremdgefährdung vorliegt. Eine solche ist beispielsweise zu bejahen, wenn dies vor Kindergärten oder Schulen passiert oder von dort tätigen Personen. Außerdem wenn dies eine verführerische Wirkung auf jüngere Personen hat oder in provokativer Weise an öffentlichen Orten wie Bahnhöfen oder Krankenhäusern besessen wird. 

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sören Grigutsch

Beiträge zum Thema