Einfluss der Menge an Drogen auf die Strafbarkeit – Anwalt für Drogenstrafrecht

  • 6 Minuten Lesezeit

Angelehnt an die Redewendung „Die Dosis macht das Gift“ gilt bei strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Drogen „Die Menge macht die strafrechtliche Konsequenz“. 

Es kann einen erheblichen Unterschied machen, mit welcher Menge eine Person z.B. beim Drogenbesitz oder -handel erwischt wird – zu deren Gunsten sowie zu Lasten. 

Auch die Verteidigungsmöglichkeiten richten sich maßgeblich danach, auf welche Mengen sich der Tatvorwurf bezieht.

Grundsätzlich gilt: Je geringer die Drogenmenge, desto besser für die strafrechtliche Sanktionierung und Möglichkeiten der Verteidigung. 


Welches Verhalten im Zusammenhang mit Drogen ist strafbar? 

Welches Verhalten im Zusammenhang mit Drogen strafbar ist, ergibt sich insbesondere aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). 

Darin ist zugleich festgelegt, welche konkreten Stoffe und Zubereitungen unter den Begriff „Betäubungsmittel“ fallen. Die Auflistung ist enthalten in den Anlagen I-III des Betäubungsmittelgesetzes.


  • Besitz 
  • Anbau
  • Herstellung
  • Handeltreiben
  • Einfuhr- und Ausfuhr
  • Veräußerung
  • Abgabe 
  • Sonstiges in den Verkehr bringen 
  • Erwerb
  • In sonstiger Weise verschaffen 

sind die wesentlichen strafbewehrten Handlungen im Umgang mit Drogen nach dem BtMG.

Dabei muss zudem „unerlaubt“ gehandelt werden. Derjenige der über eine Erlaubnis verfügt handelt nicht unerlaubt und macht sich nicht strafbar. 


Zwischen welchen Mengen an Drogen wird unterschieden?

Die Unterscheidung im Betäubungsmittelgesetz erfolgt zwischen der 

  • geringen Menge, 
  • Normalmenge (als solche nicht im Gesetz benannt, sondern vielmehr die Menge zwischen geringer und nicht geringer Menge) und 
  • nicht geringen Menge. 


Worauf bezieht sich die Menge an Drogen?

Die unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen ergeben sich nicht aus der Gewichtsmenge, sondern der sogenannten Wirkstoffmenge.

Es kommt hier nicht darauf an, um wie viel Gramm eines Betäubungsmittels es sich handelt. Sondern wie häufig ein Rauschzustand mit einer bestimmten Menge erreicht werden kann, d.h. wie viele sogenannte Konsumeinheiten darin enthalten sind. 

Mithilfe eines Wirkstoffgutachtens wird die Wirkstoffkonzentration der vorhandenen Menge bestimmt. Dadurch wird den Qualitätsunterschieden Rechnung getragen –  je besser die Qualität eines Stoffes ist, desto höher ist auch die Wirkstoffkonzentration. 


Was ist eine geringe Menge Drogen?

Bei einer geringen Menge Betäubungsmittel handelt es sich um eine Menge, die höchstens drei Mal dazu geeignet ist, einen Rauschzustand zu erreichen. In der Praxis wird für die Bestimmung jedoch in der Regel das Bruttogewicht herangezogen, weil die Erstellung eines Wirkstoffgutachtens kostenintensiv ist.

Die Grenzwerte unterscheiden sich aus diesem Grund für die verschiedenen Betäubungsmittel. Durch die Rechtsprechung sind gewisse Werte festgelegt worden, die sich nicht aus dem Gesetz ergeben.

Die Grenzwerte sind beispielsweise: 

Amphetamin: 150 Milligramm Amphetaminbase
Heroin: 30 Milligramm Heroinhydrochlorid
Kokain: 99 Milligramm Cocainhydrochlorid 


Was ist die Folge, wenn nur eine geringe Menge Drogen bei mir aufgefunden wird?

Das Vorliegen einer nur geringen Menge kann sich vorteilhaft für den Täter auswirken. Erforderlich ist in jedem Fall, dass das Betäubungsmittel für den Eigenverbrauch bestimmt war, d.h. von der beschuldigten Person selbst und nicht von Dritten konsumiert werden sollte. 


Absehen von der Verfolgung (§ 31a BtMG) bei geringer Menge Betäubungsmittel

Die Staatsanwaltschaft kann von der Strafverfolgung absehen und das Verfahren damit bereits im Rahmen der Ermittlungen einstellen. 

Dies gilt unter der Einschränkung, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen darf. Besonders bei Wiederholungstätern, harten Drogen oder bei Fremdgefährdungen wird regelmäßig ein Verfolgungsinteresse der Öffentlichkeit bestehen. 

Eine frühzeitige Verfahrenseinstellung kann vor allem bei Gelegenheitstätern oder im Falle von weichen Drogen erfolgen. 

Eine solche Einstellung kommt in der Regel aber wohl nicht in Betracht, wenn es sich um einen besonders schweren Fall des Anbaus, der Herstellung, des Erwerbs, etc. mit Drogen handelt. Wenn dadurch eine längerfristige Einnahmequelle geschaffen werden soll oder mehrere Menschen durch die Tat in ihrer Gesundheit gefährdet werden, ist ein Absehen von der Strafverfolgung nicht möglich, selbst wenn die Drogenmenge nur gering und zum Eigenverbrauch bestimmt ist (§ 31a Abs. 1 S. 1 BtMG). 


Absehen von der Strafe (§ 29 Abs. 5 BtMG) bei geringer Menge Drogen

Bei einem strafbaren Verhalten besteht für das Gericht die Möglichkeit von einer Strafe abzusehen, wenn es sich um eine geringe Drogenmenge handelt, die ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt ist. 

Eine solche liegt vor, wenn die Menge so gering ist, dass damit maximal drei Mal ein Rauschzustand erreicht werden kann. 

Auch ein Absehen von der Strafverfolgung kommt bei besonders schweren Fällen nicht in Betracht, selbst wenn es sich um eine geringe Menge handelt (§ 29 Abs. 5 BtMG).


Geringere Straferwartung bei nur geringer Drogenmenge

Die zu erwartende Strafe kann deutlich geringer ausfallen, wenn es sich nur um geringe Mengen Drogen handelt. 

Bei der Strafzumessung kommt es insgesamt auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Dabei spielt es beispielsweise auch eine Rolle, ob es sich um harte oder weiche Drogen handelt. 


Wann handelt es sich um eine „nicht geringe Menge“ an Drogen?

Auch für die Bestimmung einer nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels, kommt es auf die jeweilige Wirkstoffmenge an. Der konkrete Grenzwert berechnet sich aus der zur Erreichung eines Rauschzustandes erforderlichen Menge, welche je nach Gefährlichkeit des jeweiligen Betäubungsmittels unterschiedlich vervielfacht wird. 

Die Grenzwerte unterscheiden sich demzufolge auch in diesem Fall für die jeweiligen Betäubungsmittel, wobei bestimmte Grenzwerte von der Rechtsprechung festgelegt wurden.  

Amphetamin: 10 Gramm Amphetaminbase
Crystal Meth: 5 Gramm Methamphetaminbase
Codein: 15 Gramm Codeinphosphat
Heroin: 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid
Kokain: 5 Gramm Kokainhydrochlorid
LSD: 6 Milligramm


Welche Folge hat es, wenn eine nicht geringe Menge Drogen bei mir aufgefunden wird?

Handelt es sich um größere Mengen an Betäubungsmitteln, wirkt sich dies nachteilig im Strafverfahren aus. 

Die zu erwartende Strafe erhöht sich in diesen Fällen (§§ 29a, 30, 30a BtMG). Bei der Überschreitung der Normalmenge liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 15 Jahren. 

Die Mindeststrafe ist abhängig von der konkreten Handlung, eine Geldstrafe kommt in all diesen Fällen nicht mehr in Betracht.

Beispielsweise ist eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bei der Herstellung oder dem Besitz gegeben. Mindestens zwei Jahre sind es bei der unerlaubten Einfuhr und ab fünf Jahren im Falle des unerlaubtem Handeltreibens, sofern dies als Mitglied einer Bande geschieht. 


Womit muss ich bei einem Strafverfahren wegen Drogen rechnen?

Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden grundsätzlich regelmäßig Hausdurchsuchungen durchgeführt. Steht der Vorwurf einer nicht geringen Menge im Raum, steigt die Wahrscheinlichkeit nochmal an. 

Denn es liegt die Vermutung nahe, dass bei einer Hausdurchsuchung weitere Beweismittel gefunden werden. Neben der Lagerung von Drogen, kann es insbesondere zum Auffinden von Materialien wie Feinwaagen, Bargeld oder Verpackungsmaterial kommen.  

Besteht der Verdacht, dass eine Person sich wegen des Handels, Besitzes etc. von nicht geringen Mengen an Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat, kann die Telekommunikation der betroffenen Person oder nicht verdächtigten Dritten überwacht werden.

Dabei werden zum Beispiel Telefongespräche, E-Mail-Korrespondenz oder SMS überwacht und aufgezeichnet, um Beweismittel zu erlangen. 


Vorwurf Drogenstraftat – was jetzt?

Unabhängig von der Drogenmenge empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. 

Bei nur geringen Mengen kann dann bereits im frühen Verfahrensstadium auf eine Einstellung hingewirkt werden. Denn weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht sind verpflichtet, von der Möglichkeit des Absehens von der Strafverfolgung oder Strafe Gebrauch zu machen. 

Dafür ist eine frühzeitige Abklärung mit einem Anwalt für Drogenstrafrecht ratsam, um sich nicht durch Aussagen vor der Polizei negativ zu belasten und Einsicht in die Ermittlungsakte zu erlangen. 

Bei größeren Drogenmengen ist allein wegen der im Raum stehenden Freiheitsstrafe die anwaltliche Verteidigung dringend anzuraten. Mit einer geeigneten Verteidigungsstrategie können die Konsequenzen möglichst geringgehalten werden.  

Regelmäßig werden Beschuldigte bei einer Wohnungsdurchsuchung das erste Mal mit dem Tatvorwurf konfrontiert – das Recht einen Anwalt zu kontaktieren sollte dringend wahrgenommen werden.  


Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sören Grigutsch

Beiträge zum Thema