Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung – Was tun?

  • 3 Minuten Lesezeit

Sie haben eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigte/r in einem Ermittlungsverfahren erhalten und Ihnen wird – ggf. zum ersten Mal – eine Straftat vorgeworfen?

Das kommt auf Sie zu: 

Bei schweren Straftaten und komplizierten Sachverhalten werden die Beschuldigten zu einer mündlichen Vernehmung geladen. D.h. ihnen wird mitgeteilt, dass sie sich zu einem bestimmten Termin bei den Ermittlern (= Polizei oder Staatsanwaltschaft) einfinden sollen. In diesem Termin werden Fragen gestellt und alles Gesagte protokolliert. 

In einfacher gelagerten Fällen werden auch Vernehmungsbögen versandt. In diesen Fällen geben die Ermittler der beschuldigten Person die Möglichkeit, sich zu einem Vorwurf schriftlich zu erklären. 

Das können Sie tun:

Verpflichtende Vorladung?

Vorladungen der Polizei müssen Sie nicht befolgen. Sie können diese absagen oder - „straflos“ - unbeantwortet lassen. 

Vorladungen der Staatsanwaltschaft müssen Sie befolgen. 

Im Zweifel Schweigen

Als beschuldigte Person haben Sie das Recht, nicht mit den Ermittlern über die vorgeworfene Tat zu reden. Sie müssen höchstens Angaben dazu machen, wer Sie sind (= Name, Alter, ggf. Meldeanschrift). Wenn Sie dagegen zu den Ihnen unterbreiteten Vorwürfen schweigen, darf dies nicht gegen Sie verwendet werden und das wird es im Regelfall auch nicht. 

Machen Sie also unbedingt von diesem Recht Gebrauch. Am Anfang der Ermittlung lässt sich sehr schwer einschätzen, wo das Verfahren endet. Eine von Ihnen freiwillig gemachte Aussage ist dagegen kaum mehr aus der Welt zu schaffen. 

Mitteilen, dass Sie keine Aussage machen wollen

Teilen Sie der Ermittlungsbehörde, die Sie vorgeladen hat (also dem Absender des Schreibens) mit, dass Sie keine Aussage vor der Hauptverhandlung (dem Gerichtstermin) machen wollen. 

Manchmal wird der Termin dann ganz abgesagt.

Sind Sie verpflichtet zu erscheinen, hören Sie sich an, was die Ermittlungsperson zu sagen hat. Bewahren Sie Ruhe und wiederholen Sie, dass Sie nichts sagen möchten. 

Sie haben außerdem das Recht, jederzeit einen Verteidiger hinzuzuziehen. Sollten Sie sich bedrängt fühlen, machen Sie hiervon unbedingt Gebrauch. 

Unbedingt einen Anwalt einschalten 

Egal, ob Sie sich äußern wollen oder nicht und ob Sie sich einer Vernehmung stellen müssen oder nicht, wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt. 

  • Ein Rechtsanwalt hat die     Möglichkeit, die Ermittlungsakte zu Ihrem Fall einzusehen. Mit den     in ihr enthaltenen Informationen lassen sich viel besser     Entscheidungen treffen.  

  • Aussagen haben oft entscheidende     Bedeutung für den weiteren Ablauf des Verfahrens – entscheiden     oft über einen Freispruch oder eine Verurteilung – sie sollten     daher sorgsam abgewogen werden.      

  • Auch, wenn Sie der Meinung sind,     es handele sich nur um ein Missverständnis und dieses     richtigstellen wollen, ist die Wahl des richtigen Zeitpunkts     relevant. Klarstellungen können ohne Nachteile auch noch später in     der Hauptverhandlung angebracht werden. Machen Sie umfassende     Angaben nach Möglichkeit nicht auf eigene Faust. Sprechen Sie     zunächst mit Ihrem Verteidiger und tragen Sie ihm Ihre Argumente     vor- er hat Erfahrung mit amtlichen Ermittlungen und     Ermittlungsbehörden und kann in der Regel besser abschätzen, wie     der Vortrag auf die Justiz wirken wird und welche Konsequenzen im     Raum stehen.     


Ein Merkblatt zum Schweigerecht des Beschuldigten finden Sie hier:  https://law-hannover.de/formulare

Wenn Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben und Hilfe für dieses Strafverfahren benötigen, wenden Sie sich gerne an uns.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Maximilian Hohmann Mag. jur.

Beiträge zum Thema