Kündigung des Arbeitsvertrages – Was tun?

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Ihr Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis gekündigt oder Sie haben Sorge, bald eine Kündigung zu erhalten?

Das kommt auf Sie zu: 

Um eine Kündigung formal wirksam zu gestalten, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Schreiben mit Originalunterschrift zukommen lassen, aus dem klar hervorgeht, dass er das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden will.

Ihr Arbeitgeber muss die Kündigung nicht begründen, obwohl dies schriftlich oder mündlich oft getan wird.

Es würde ausreichen, Ihnen das Kündigungsschreiben einfach per Post zu senden. Es wäre dann aber nicht so leicht nachzuweisen, dass Sie die Kündigung auch tatsächlich erhalten haben. Daher werden Kündigungen oft per (Einwurf-) Einschreiben versandt oder im Rahmen eines Kündigungsgespräches übergeben.

Das können Sie tun:

Muss ich ein Kündigungsschreiben annehmen?

Es hilft leider nicht viel, wenn Sie das Kündigungsschreiben nicht an- oder mitnehmen, das Ihnen im Rahmen eines Kündigungsgesprächs überreicht wird. Sie müssen dieses im Ausgangspunkt entgegennehmen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen dies überreicht.

Wenn Sie ahnen, dass Ihnen eine Kündigung zugeschickt wird, hilft es Ihnen auch nichts, den Briefkasten zu entfernen. Aufgrund des bestehenden Vertrages müssen Sie Briefe Ihres Arbeitgebers empfangen.

Zeigt er Ihnen das Kündigungsschreiben jedoch nur kurz oder ist nicht eindeutig, ob Sie das Schreiben mitnehmen sollen/dürfen, müssen Sie aber auch nicht fragen, ob Sie das Schreiben mitnehmen können. Das Schreiben in einem solchen Fall nicht mitzunehmen, kann Ihnen mehr Zeit verschaffen.

Welche Formalia muss eine Kündigung einhalten?

Eine Kündigung muss schriftlich erteilt werden. Eine mündliche Kündigung hat keinen rechtlichen Bestand und entfaltet daher keine Wirkung.

Das Schreiben muss mit einer originalen Unterschrift versehen sein. Das bedeutet, das Schreiben, das an Sie übergeben wird, muss von einer zur Kündigung berechtigten Person direkt unterzeichnet worden sein. Wird Ihnen nur eine Kopie des unterschriebenen Dokuments übergeben, ist die Kündigung nicht wirksam.

Wer darf mich kündigen? 

Kündigen darf Sie nur Ihr Arbeitgeber.

Für Gesellschaften – insb. GmbH, AG, OHG, GbR und KG – handeln grundsätzlich die Geschäftsführer oder Vorstände im Namen des Unternehmens.

Andere Personen können Kündigungen aussprechen, wenn sie hierzu bevollmächtigt wurden. Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass vor allem Prokuristen und Personalleiter meist ausreichend bevollmächtigt sind.

Was tue ich, wenn mich die falsche Person gekündigt hat? 

Wurden Sie von einer anderen Person als den eben genannten gekündigt, muss diese Person Ihnen im Regelfall eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Ist das nicht geschehen, können Sie die Kündigung zurückweisen. D.h. Sie können der kündigenden Person - noch während des Kündigungsgesprächs oder bis zu 3 Tage nach Erhalt der Kündigung - mitteilen, dass Sie die Kündigung so nicht gelten lassen wollen.

Durch dieses Vorgehen wird die Kündigung unwirksam.

Sollten Sie also unsicher sein, ob sie von der richtigen Person gekündigt wurde oder ob eine Zurückweisung der Kündigung in Ihrem Fall möglich ist, verlieren Sie keine Zeit und wenden Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt Ihres Vertrauens.

Braucht mein Arbeitgeber einen Kündigungsgrund? 

Auch für das Verhalten von Arbeitnehmern gibt es Regeln. Er kann Sie grundsätzlich z.B. nicht aus reiner Willkür oder Boshaftigkeit entlassen.

Die Anforderungen, die an den Kündigungsgrund zu stellen sind, können dabei unterschiedlich strikt ausgestaltet sein:  

  • Wenn Sie in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern arbeiten, werden Sie durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt. Dieses stellt sehr klare Anforderungen für eine Kündigung auf: So ist eine Kündigung nur aus bestimmten – genau festgelegten – Gründen zulässig und auch dann nur, sofern nicht zu erwarten ist, dass sich die Situation noch bessert. Die Kündigung darf nur das letzte und äußerste Mittel sein, um eine bestehende Problematik zu beheben.
  • Arbeiten Sie in einem Betrieb mit weniger als zehn Arbeitnehmern, ist eine Kontrolle nur eingeschränkt möglich: Die Kündigung darf nicht willkürlich oder diskriminierend sein.
  • Werden Sie sofort, also ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt, ist hierfür sogar ein wichtiger Grund erforderlich. Dieser Grund muss so schwer wiegen, dass es für den Arbeitgeber nicht zumutbar wäre, Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.

Richtig zu kündigen und die Anforderungen (insbesondere des KSchG) einzuhalten, ist gar nicht so leicht (Stichworte sind: korrekte Abmahnung oder richtige Sozialauswahl). Hier bieten sich sehr häufig viele Ansatzpunkte, die eine Kündigung unwirksam machen können.

Es lohnt sich meistens, eine Kündigung hierauf überprüfen zu lassen.

Kann ich verlangen, dass man mir den Kündigungsgrund mitteilt? 

In vielen Fällen teilt der Arbeitgeber die Kündigungsgründe im Rahmen eines Kündigungsgespräches mit. Hierzu ist er aber nicht verpflichtet.

Manche Arbeitgeber wollen sich nicht in die Karten schauen lassen und behalten die Kündigungsgründe daher für sich.

Wurde Ihnen ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist – also außerordentlich – gekündigt oder sind Sie eine besonders schutzwürdige Person (z.B. in der Schwangerschaft, in einem Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen die Kündigungsgründe mitzuteilen, wenn Sie dies verlangen. Teilt er Ihnen auch auf Nachfrage die Gründe nicht mit, kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen.

Kann ich mich gegen eine Kündigung in der Probezeit wehren?

In der Probezeit ist der Kündigungsschutz weniger stark ausgestaltet: Es gilt nur eine verkürzte Kündigungsfrist und die Kündigung wird nicht auf ihre Sozialwidrigkeit gemäß des Kündigungsschutzgesetzes überprüft.

Auch eine Kündigung in der Probezeit muss sich aber in den Grenzen von „Treu und Glauben“ halten. Das bedeutet, dass unter Vertragspartnern ein Mindestmaß an Fairness einzuhalten ist. Wird gegen dieses Mindestmaß verstoßen, ist die Kündigung unwirksam.

Gleiches gilt, wenn eine Kündigung gegen das Diskriminierungsverbot verstößt oder sittenwidrig ist.

Schwangere genießen auch in der Probezeit umfassenden Schutz. Sie dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen gekündigt werden.

Auch gegen eine Kündigung in der Probezeit können Sie sich also wehren. Ein juristisches Vorgehen kann in diesen Fällen auch dann sinnvoll sein, wenn Ihr Arbeitgeber kein angemessenes Zeugnis über Ihre Zeit im Unternehmen erteilen möchte.

Kann ich eine Diskriminierung geltend machen? 

Hat sich der Arbeitgeber bei der Kündigung von diskriminierenden Erwägungen leiten lassen, kann das zur Rechtswidrigkeit der Kündigung führen.

Diskriminierungen im Arbeitsleben sind heute ausdrücklich verboten. Maßgebliches Gesetz ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Gesetz listet alle Gründe auf, aus denen keine Ungleichbehandlung und damit auch keine Kündigung vorgenommen werden darf.

Ein Verstoß gegen das AGG ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Kündigung sozialwidrig ist oder ob ein wichtiger Grund für eine sofortige Kündigung vorliegt, einzubeziehen. Hat der Arbeitgeber die Kündigung allein aus einem diskriminierenden Motiv ausgesprochen, macht dies die Kündigung unwirksam.

Für viele Betroffene stellt es eine große Hemmschwelle dar, über das Erlebte zu sprechen. Unsicherheit und Hilflosigkeit können sehr belastend sein. Oft wird an der eignen Wahrnehmung gezweifelt, die tatsächlichen Motiven von Kollegen und Vorgesetzten hinterfragt. Wir ermutigen Sie dennoch für sich einzustehen. Haben Sie Situationen erlebt, die Ihnen nicht richtig vorkamen und den Verdacht auf Diskriminierung zulassen? Wenden Sie sich an uns, wir prüfen den Sachverhalt gerne und beraten Sie - diskret und verständnisvoll.

Bekomme ich Lohn während eines Kündigungsschutzprozesses?

Das hängt vom Ausgang des Verfahrens ab: Wenn Sie einen Kündigungsschutzprozess gewinnen, war die Kündigung unwirksam. Ihr Arbeitsverhältnis besteht und bestand die ganze Zeit.

Entsprechend haben Sie auch einen Anspruch auf Lohn für die Zeit des Kündigungsschutzprozesses.

Wenn Ihr Arbeitgeber diesen während dieser Zeit nicht gezahlt hat, muss er Ihnen die Summe nachzahlen.

Welche Chancen habe ich? 

Erfahrungsgemäß enden viele Kündigungsschutzprozesse in einem Vergleich. Arbeitgeber sind nicht selten bereit, klagenden Arbeitnehmern Vorteile zu gewähren, um Risiken zu vermeiden. Denn Kündigungsschutzprozesse kosten auch den Arbeitgeber Geld und die wenigsten Arbeitgeber möchten, dass ein gekündigter Arbeitnehmer in den Betrieb (auch nur vorläufig) zurückkehrt.

Vorteile können in diesem Zusammenhang z.B. Abfindungen oder ein gutes Zeugnis sein.

Es ist somit in vielen Fällen nicht notwendig, zu 100 % zu gewinnen.

Wie schnell muss ich handeln?

Eine Kündigung des Arbeitgebers muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht angefochten werden. Sonst gilt sie in Bezug auf ihren Inhalt als rechtmäßig. Es können dann nur noch – in engen Grenzen – die Formalia der Kündigung (schriftlich Erteilung, Erteilung durch die richtige Person und tatsächlicher Erhalt) gerichtlich überprüft werden.

Die drei Wochen beginnen, sofern Ihnen das Kündigungsschreiben nach einem Gespräch übergeben wurde, üblicherweise noch am selben Tag. Wenn Ihnen die Kündigung per Post geschickt wurde, kommt es darauf an, wann eine durchschnittliche Person normalerweise Ihre Post geöffnet hätte (nicht entscheidend ist, wann Sie das Kündigungsschreiben tatsächlich gelesen haben).

Natürlich gibt es auch von diesem Grundsatz Ausnahmen: In einigen Fällen ist es anerkannter Weise nicht Ihre Schuld, wenn Sie die Kündigung nicht lesen und nicht rechtzeitig Klage einreichen.

Zum Beispiel: Sie hatten einen Unfall und konnten sich während eines vier Wochen andauernden Krankenhausaufenthaltes nicht um Ihre Angelegenheiten kümmern. Dann ist es auch später noch möglich, die Kündigungsschutzklage zu erhaben. Sie haben aber wiederum nur zwei Wochen Zeit, um nach Beendigung der Verhinderung, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen, die Klage zu erheben.

Wenden Sie sich also nach Erhalt oder Kenntnisnahme eines Kündigungsschreibens also so schnell wie möglich an einen Anwalt, um die Kündigung überprüfen zu lassen.


Wir stehen Ihnen im Fall einer Kündigung gerne zur Seite und helfen Ihnen, Ihre Interessen bestmöglich zu verfolgen. Sprechen Sie uns gerne an.



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