Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81b StPO)

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Wer Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist, muss mit einer Vorladung zu einer sogenannten „erkennungsdienstlichen Behandlung" nach § 81b StPO rechnen. Die meisten Menschen wissen nicht, was es damit auf sich hat. Der Wortlaut der Vorschrift ist recht knappgehalten und lautet wie folgt:

§ 81 b StPO

Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

Für den Beschuldigten stellt sich zunächst die Frage, was eine „erkennungsdienstliche Behandlung" überhaupt ist und was dort passiert. Meistens finden sich in der Ladung weitere Hinweise dazu, welche Maßnahme durchgeführt werden soll. Meistens werden Lichtbilder gefertigt und Fingerabdrücke abgenommen, aber auch andere Maßnahmen sind möglich. Die erhobenen Daten werden gespeichert.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind zwei Varianten zu unterscheiden: Zum einen die erkennungsdienstliche Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81b Alt. 2 StPO) und die erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens (§ 81b Alt. 1 StPO). Die Frage, wie man gegen erkennungsdienstliche Behandlung vorgehen kann, richtet sich danach, welche Alternative vorliegt.

1. § 81b Alt. 1 StPO

Bei dieser Alternative erfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens. Es gibt also ein konkretes Verfahren, in dem Daten erhoben werden sollen. Beispielsweise ist vorstellbar, dass Fotos des Beschuldigten gefertigt werden, um diese Tatzeugen vorzulegen oder das zur Aufklärung einer Straftat Fingerabdrücke genommen werden sollen. Die erhobenen Daten werden nach Beendigung des Strafverfahrens gelöscht.

Rechtsmittel ist bei dieser Alternative die Beschwerde.

2. § 81b Alt. 2 StPO

Diese Alternative dient der Verhinderung und Aufklärung weiterer Straftaten. Es werden die erhobenen Daten (z. B. Fingerabdrücke) gespeichert und im Falle ähnlicher Straftaten irgendwo in Deutschland wird ein Abgleich der Daten durchgeführt. Es ist verständlich, wenn man gegen diese Art der Vorgehensweise Bedenken hat.

Das Rechtsmittel gegen diese Alternative der erkennungsdienstlichen Behandlung ist der Widerspruch bzw. die Klage. Eventuell muss auch gleichzeitig einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden.

Gute Aussichten auf Erfolg bestehen, wenn der Beschuldigte noch nie verurteilt wurde, es sich um einen jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten handelt, der Tatvorwurf nicht besonders schwerwiegend oder der Beschuldigte Ersttäter ist. Ob ein eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat, lässt sich allerdings nur im konkreten Einzelfall beurteilen.

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin Alexandra Braun

Beim Schlump 58

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