Erkennungsdienstliche Behandlung: Was tun bei Vorladung?

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Die erkennungsdienstlichen Behandlung (kurz: ED Behandlung) stellt einen massiven Eingriff in elementare Grundrechte des Betroffenen dar. Die Vorschriften der Strafprozessordnung geben den Ermittlungsbehörden weitreichende Befugnisse und Öffnen damit Missbrauch Tür und Tor. 

NIEMAND sollte eine ED Behandlung ungeprüft über sich ergehen lassen; die Folgen sind zu schwerwiegend. 


Was passiert bei der „Behandlung“?

Im Rahmen der ED Behandlung werden die personenbezogenen und biometrischen Daten einer Person erfasst. Dazu zählt zunächst natürlich Name, Adresse, Alter und Geburtsdatum der Person. 

Dazu zählt aber auch das Fotografieren der Person, die Abnahme von Fingerabdrücken, das Messen von Größe und Gewicht sowie die Erfassung besonderer Merkmale am Körper wie Tattos, Narben, etc..   

Kurz: Es wird ein umfassendes Profil erstellt, anhand dessen die Person stets zu identifizieren sein wird. 


Wann darf eine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet werden? 

Es gibt zwei Arten der ED Behandlung: Die Behandlung zur Durchführung eines Strafverfahrens und die Behandlung zum Zweck des Erkennungsdienstes. 


Variante 1: Zur Durchführung des Strafverfahrens 

Die erste Variante wird im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens angeordnet. Zweck ist etwa der Abgleich von am Tatort gefundenen Fingerabdrücken mit denjenigen des Beschuldigten. Kurz gesagt: Der - aus welchen Gründen auch immer - einer bestimmten Tat Beschuldigte, soll mit diesem Instrument der Tat überführt werden. 

Voraussetzung ist, dass der Betroffene den Status eines Beschuldigten hat. Das bedeutet, dass gegen ihn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ermittelt wird und nicht nur vage Vermutungen Genen ihn im Raum stehen.


Variante 2: Zum Zweck des Erkennungsdienstes

Die zweite Variante ist aus meiner Sicht noch viel brisanter: Sie dient präventiven Zwecken, sie wird also für die Aufklärung einer Tat angeordnet, die noch gar nicht stattgefunden hat! 

Voraussetzung für den kaum zu überbietenden Grundrechtseingriff ist: 

Ein gegen den Betroffenen geführtes Ermittlungsverfahren und die darauf gestützte Prognose der Ermittlungsbeamten, dass von der betroffenen Person in Zukunft Straftaten zu erwarten sind.

Das Instrument soll nach der Rechtsprechung ausdrücklich der „Strafverfolgungsvorsorge“ dienen. 

Das heißt: Einer Person die aus welchem Grund auch immer zum Beschuldigten einer Straftat wird, wird grundsätzlich unterstellt, dass sie auch in Zukunft Straftaten begehen könnte. Völlig unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens, werden also durch die ED Behandlung Fakten geschaffen. Und auch wenn der Beschuldigte am Ende rechtskräftig freigesprochen wird, heißt das nicht, dass die erhobenen Daten von Vater Staat automatisch gelöscht werden. Im Gegenteil.  

Die Beamten haben sich bei Ihrem Blick in die Glaskugel zwar grundsätzlich an der Art und Schwere der Tat zu orientieren. Sie sollen ihre Prognoseentscheidung begründen und darlegen, warum vom Betroffenen konkret in Zukunft Straftaten zu erwarten sind.  

Das Problem ist nur: In der Praxis findet sich in der Regel keine oder nur eine unzureichende Begründung. Die Beamten machen von Ihren Kompetenzen unkontrolliert Gebrauch und ordnen an, wo sie können. Und der eingeschüchterte Bürger lässt einen Grundrechtseingriff über sich ergehen, der an finstere Zeiten erinnert. 


Wie lange dürfen meine Daten gespeichert werden?

Variante 1: Die Daten bleiben in Ihrer Strafakte erhalten und verschwinden erst bei Vernichtung der Akte. 

Variante 2: Die Daten werden auf unbestimmte Zeit gespeichert, sofern Sie nicht erfolgreich gerichtlich gegen die Anordnung bzw. Speicherung vorgehen. 


Was ist zu tun?   

Variante 1: 

Im laufenden Strafverfahren kann die Anordnung gerichtlich überprüft werden. Da die Anordnung selber aber schon den Beschuldigtenstatus voraussetzt, bedeutet ein Erfolg vor Gericht gleichzeitig eine Beendigung der Ermittlung.  


Variante 2: 

Die polizeiliche Anordnung muss vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden, denn die Polizei ordnet in der Regel die sofortige Vollziehbarkeit an, sodass Ihr Widerspruch nichts bringt. Es muss also umgehend vorläufiger Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht beantragt werden. 

Aber: Tun Sie nichts, kann die Polizei Sie abholen und die ED Behandlung zwangsweise durchsetzen. 

Die Erfolgsaussichten sind aufgrund der oben beschrieben „Schlampigkeit“ der Beamten häufig nicht schlecht. Sie bzw. Ihr Verteidiger müssen nur umgehend tätig werden! 


Ist es den ganzen Aufwand wert? 

Durch die ED Behandlung hat Vater Staat die Möglichkeit an der Hand, Profile seiner Bürger zu erstellen. Das mag in bestimmten Fällen angezeigt sein. Die Polizeipraxis ist jedoch an vielen Stellen willkürlich und erinnert letztlich an George Orwell. 

Für den Einzelnen ist das gefährlich: Da die einmal erhobenen Daten auf unbestimmte Zeit gespeichert bleiben, besteht für immer die Gefahr - etwa durch Fehler der Polizei - Gegenstand einer Ermittlung zu werden. 

Wenn Sie eine Vorladung zur ED Behandlung erhalten haben, sollten Sie also umgehend einen Strafverteidiger konsultieren! 


Wird gegen Sie ein Strafverfahren geführt? 

Vereinbaren Sie einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin unter 030 43207686 mit meinem Büro.  

In dringenden Fällen melden Sie sich direkt bei mir unter 01737095909 (auch per WhatsApp, Signal, Telegram).

Und denken Sie daran: Keine Aussage ohne Anwalt! 

Mehr Infos unter: strafanwalt-berlin.de


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