Vorläufige Einigung über Taschen- und die Jackenkontrolle bei Hollister

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Der Betriebsrat der „Hollister"-Filiale in Frankfurt und die Arbeitgeberin haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Im der Hauptsache zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der seit November 2012 existierende Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt, die Taschen- und Jackenkontrolle der Mitarbeiter so lange zu untersagen, bis darüber eine vom Betriebsrat mitbestimmte Regelung gefunden worden ist.

Seit Eröffnung des Ladenlokals Ende 2009 lässt die Arbeitgeberin Taschen- und Jackenkontrollen der Mitarbeiter durchführen. Diese fanden am Ein- und Ausgang des Ladenlokals statt. Grund der Kontrollen war aus der Sicht der Arbeitgeberin der überdurchschnittliche Schwund von Kleidungsstücken aus dem Ladenlokal.

Das Arbeitsgericht hatte den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Inzwischen haben Betriebsrat und die Arbeitgeberin eine betriebliche Einigungsstelle gebildet, in der unter anderem auch die Art der Taschen- und Jackenkontrolle geregelt werden soll. Vor wenigen Wochen wurde dort eine vorläufige Regelung gefunden, die Jacken- und Taschenkontrollen nach dem Zufallsprinzip ermöglicht.

Im Hinblick darauf und die zu erwartende endgültige Regelung des Komplexes wurde das gerichtliche Verfahren einvernehmlich beendet.

(Landesarbeitsgericht Hessen vom 4.4.2013 - 5 TaBVGa 8/13)


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