Vorrang Erneuerbarer-Energien-Anlagen gegenüber denkmalschutzrechtlichen Belangen

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(VG Düsseldorf Urteil vom 30.11.2023 − 28 K 8865/22)


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte Ende letzten Jahres über die Abwägung von denkmalschutzrechtlichen Belangen und Belangen der Erneuerbaren Energie Anlagen zu entscheiden.


Hintergrund der Entscheidung war der Antrag einer Grundstückseigentümerin, auf Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) auf dem Satteldach des auf ihrem Grundstück stehenden Einfamilienhauses und weiteren Dachflächen. Das Grundstück lag im Geltungsbereich einer Satzung zum Denkmalschutz. Die Behörde genehmigte die Errichtung der PV-Anlage auf dem Garagendach und weiteren Nebenflächen, eine Genehmigung zur Errichtung auf dem Satteldach des Einfamlienhauses lehnte die Behörde durch Bescheid ab. Dagegen klagte die Eigentümerin.


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass der Eigentümerin die begehrte Erlaubnis zu erteilen ist. Gemäß dem Denkmalschutzgesetz ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.


Aufgrund der seit dem 29.07.2022 geltenden Fassung des § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) liegen die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbarer-Energien-Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.


Vorliegend stellte die Errichtung und der Betrieb der PV-Anlage, als Erneuerbare-Energien-Anlage, daher eine überwiegendes öffentliches dar, sodass die Erlaubnis durch die Behörde hätte erteilt werden müssen.


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgt damit der Auffassung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-wonach die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die durchzuführende Abwägung einzubringen sind und der Denkmalschutz nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände ein zum Nachteil der erneuerbaren Energien gehendes Ergebnis erfordern kann.


Ein Vorrang der denkmalschutzrechtlichen Belange kommt daher seit der Gesetzesänderung nur bei besonderen Umständen im Einzelfall in Betracht. Im hier entschiedenden Fall waren solche Umstände nicht gegeben.


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