Einhaltung der Abstandsflächen legitimiert Verschattung von PV-Anlagen

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im Folgenden erläutere ich Ihnen eine wichtige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 02.11.2022 (Az. 2 A 518/22) bezüglich der Auswirkungen von Bauvorhaben auf bestehende Solar- bzw. Photovoltaikanlagen.

Kernpunkte der Entscheidung:

  1. Bauordnungsrechtliche Abstandsflächen: Es wurde festgestellt, dass eine teilweise Verschattung von Solaranlagen, die durch ein Bauvorhaben innerhalb der gesetzlichen Abstandsflächen verursacht wird, grundsätzlich nicht als Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme anzusehen ist.
  2. Bestehender Lagevorteil: Es besteht in der Regel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Lagevorteil einer nach Südwesten ausgerichteten Photovoltaikanlage aufrechterhalten bleibt.

Sachverhalt:Der Fall betraf eine Nachbarschaftsanfechtung, bei der ein Nachbar gegen die Errichtung einer Kindertagesstätte vorging. Der Kläger, Eigentümer eines mit einer Solaranlage ausgestatteten Gebäudes, argumentierte unter anderem, dass das Bauvorhaben zu einer erheblichen Verschattung seiner Anlage führe und damit gegen das Rücksichtnahmegebot verstöße.

Entscheidung des Gerichts:Das Gericht entschied, dass die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen grundsätzlich die Einhaltung der erforderlichen Rücksichtnahme indiziert. Es wurde hervorgehoben, dass Abstandsflächen primär zur Sicherstellung einer ausreichenden Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken dienen, wobei der Fokus auf dem Schutz des Menschen und nicht auf der erneuerbaren Stromerzeugung liegt. Demnach reicht eine potenzielle Ertragseinbuße durch Verschattung der Solaranlagen nicht aus, um eine Ausnahme von dieser Regel zu begründen.

Praxishinweis:Diese Rechtsprechung unterstreicht, dass bei der Genehmigung von Solaranlagen üblicherweise nicht potenzielle Entwicklungen in der Umgebung berücksichtigt werden und daher kein Vertrauensschutz über die eigene Grundstücksgrenze hinaus besteht. Jedoch weist der Fall auf einen städtebaurechtlich relevanten Konflikt hin, der insbesondere diejenigen betrifft, die frühzeitig in erneuerbare Energien investiert haben. Kommunen sind daher angehalten, bei der Bauleitplanung eine mögliche "Gemengelage" von Solaranlagen zu berücksichtigen und gegebenenfalls Programme für Umrüstungen im Bestand zu entwickeln, um einerseits den Beitrag zur Energiewende zu würdigen und andererseits der Innenverdichtung nicht entgegenzuwirken.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Darstellung von Urteilen auf dieser Internetseite lediglich einen ersten Einblick in die Rechtslage bieten kann. Für eine fundierte Bewertung Ihres konkreten Falles ist die Inanspruchnahme der Expertise eines Fachanwalts unerlässlich. Als spezialisierter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht stehe ich Ihnen hierfür gerne mit meiner Erfahrung und Fachkenntnis zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Udo Kuhlmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Teerhof 59
28199 Bremen
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Foto(s): Udo Kuhlmann


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