Vorsatz oder Fahrlässigkeit: Der Unterschied, der Ihre Freiheit kosten kann!

  • 11 Minuten Lesezeit

Wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden, könnte einer Ihrer ersten Gedanken sein: „Aber das wollte ich doch gar nicht!“ In einer solchen Situation ist es entscheidend, den Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu verstehen. Denn das Strafgesetzbuch sieht für Vorsatztaten immer einen höheren Strafrahmen vor als bei Fahrlässigkeitstaten. 

Manchmal ist es sogar möglich, dass Sie sich gar nicht erst strafbar gemacht haben, weil das Gesetz ausschließlich eine vorsätzliche Tatbegehung vorsieht, Ihnen aber nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Die Folge: Ohne Strafgesetz keine Strafe!

In diesem Beitrag erfahren Sie, 

  • welchen Unterschied eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehung auf den Strafrahmen hat, 
  • wie man Vorsatz und Fahrlässigkeit voneinander abgrenzt und 
  • welche Probleme am Ende doch noch bleiben.



Grundsatz: Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln


Als Grundsatz und Ausgangspunkt normiert § 15 StGB, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. 

Hiervon ausgehend gibt es im Strafgesetzbuch einige Straftatbestände, die nur durch vorsätzliches Verhalten erfüllt werden können.

Das heiß für Sie: Werden Sie einer solchen Straftat beschuldigt und kann man Ihnen keinen Vorsatz, sondern nur Fahrlässigkeit nachweisen, können Sie nicht bestraft werden! Denn existiert kein Strafgesetz, dann gibt es keine Strafe; so reget es unser Grundgesetz in Art. 103 Abs. 2 GG.

Straftatbestände, die nur vorsätzlich verwirklicht werden können, sind etwa:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
  • Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
  • Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
  • Verletzung der Unterhaltspflicht, § 170 StGB
  • Sexuelle Belästigung, § 181i StGB
  • Beleidigung, § 185 StGB
  • Diebstahl, § 242 StGB
  • Betrug, § 263 StGB
  • Urkundenfälschung, § 267 StGB
  • Sachbeschädigung, § 303 StGB



Unterschiedlicher Strafrahmen bei Vorsatz und Fahrlässigkeit


Sind Sie Beschuldigter einer Straftat, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig im Strafgesetzbuch unter Strafe steht, macht es für Sie einen sehr großen Unterschied, ob man Ihnen vorsätzliches Handeln nachweisen wird können. 

Denn das Strafgesetzbuch gibt dem Richter für die Bestrafung von Vorsatztaten immer einen höheren Strafrahmen an die Hand, so dass Ihre Strafe härter ausfallen kann. Dies zeige ich Ihnen anhand ausgewählter Straftatbestände, die Sie mit Sicherheit kennen:


  • Körperverletzung: Die vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Wohingegen die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.


  • Meineid. Der vorsätzliche Meineid (§ 154 StGB) sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, wohingegen der fahrlässige Meineid (§ 161 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder sogar Geldstrafe vorsieht.


  • Tötung. Der vorsätzliche Totschlag (§ 212 StGB) sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf (bis maximal fünfzehn) Jahren vor; der (vorsätzliche) Mord (§ 211 StGB) sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe, wohingegen die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder sogar Geldstrafe vorsieht.


  • Brandstiftung. Die vorsätzliche Brandstiftung (§ 306 StGB) sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, wohingegen die vs. fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) eine  Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder sogar Geldstrafe vorsieht.


Sie sehen bereits an diesen Beispielen, dass drastische Unterschiede in der Strafhöhe bestehen. So kann Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Falle der Tötung eines Menschen den Unterschied zwischen lebenslanger Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sein. Das ist immens!



Was bedeutet Vorsatz?


Vorsatz ist grob gesagt das „Wissen“ und „Wollen“ der Verwirklichung eines Straftatbestandes. Hierbei gibt es allerdings Abstufungen zwischen Dolus directus 1. und 2. Grades sowie dem Dolus Eventualis:


  • Dolus directus 1. Grades = Absicht. Die stärkste Form des Vorsatzes ist, wenn das „Wollens-Element“ ganz stark ausgeprägt ist. Dann besitzt der Täter die gezielte Absicht einen Taterfolg herbeizuführen, etwa gezielt eine Sache zu stehlen, eine Person zu verletzen oder eine Sache zu zerstören.


  • Dolus directus 2. Grades = Sicheres Wissen. Die zweitstärkste Form des Vorsatzes ist, wenn das „Wissens-Element“ am stärksten ist. Man selbst will den Taterfolg nicht in erster Linie, weiß aber, dass dieser durch das Handeln eintreten wird.

Etwa: Eine Person setzt ein Haus in Brand, um es zu zerstören und weiß dabei, dass noch Bewohner im Haus sind. Er will zwar keinen Bewohner verletzen, weiß aber, dass dies eine sichere Folge von der Brandlegung sein wird.


  • Dolus Eventualis = Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz. Der Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn die Person die Herbeiführung des Taterfolgs für möglich hält (Wissens-Element), sich mit der Herbeiführung des Taterfolgs abfindet, diesen billigend in Kauf nimmt oder diesem gleichgültig gegenübersteht (Wollens-Element).


Der bedingte Vorsatz stellt unter den drei Vorsatzformen die schwächste Form dar. Gleichzeitig ist dieser aber völlig ausreichend für die Verwirklichung aller Vorsatzdelikte, soweit das Gesetz keine höheren Anforderungen an den subjektiven Willen des Täters stellt. 

Wichtig: Wer also mit Eventualvorsatz handelt, handelt vorsätzlich und macht sich grundsätzlich wegen aller Vorsatzdelikts strafbar.

Als Beispiel kann etwa der medial begleitete Fall des Ku´damm Rasers angeführt werden. Hier fuhr der Angeklagte mit mindestens 160 km/h durch die Berliner Innenstadt, überfuhr dabei auch rote Ampeln und knallte schließlich mit einem anderen PKW zusammen. Der PKW drehte sich, flog ca. 25 Meter weit durch die Luft, schlug mit dem Dach auf der Fahrbahn auf, rutschte auf der Seite liegend die Fahrbahn entlang und blieb 72 Meter vom Kollisionsort entfernt liegen. Der andere Fahrer verstarb noch an der Unfallstelle. Hier wurde der Angeklagte wegen Mordes zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht im Jahr 2022.




Achtung: An dieser letzten Vorsatzart, dem Eventualvorsatz, erfolgt die (schwierige) Abgrenzung zur (bewussten) Fahrlässigkeit, wovon es abhängt, ob eine mildere Bestrafung möglich ist. Hier spielt in der Praxis die Musik! Aber bevor ich Ihnen erkläre, wie das in der Praxis erfolgt, erläutere ich Ihnen, was Fahrlässigkeit überhaupt bedeutet.





Was bedeutet Fahrlässigkeit?


Fahrlässigkeit bedeutet das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des tatbestandlichen Erfolges.


Objektiver Sorgfaltspflichtverstoß


Als erstes ist also erforderlich, dass objektiv eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Dies kann offensichtlich sein, wenn beispielsweise gegen bestimmte Sorgfaltsnormen verstoßen wurde. 

§ 17 StVO schreibt etwa vor, dass Sie an Ihrem PKW die Beleuchtung benutzen sollen, wenn es dunkel ist. Tun Sie das nicht und verursachen Sie deswegen – ungewollt – einen Unfall, haben Sie sorgfaltspflichtwidrig gehandelt. Die Tür zur Fahrlässigkeit ist damit aufgestoßen!

Existieren keine gesetzlichen Normen, an denen ein verkehrsgemäßes Verhalten festgemacht werden kann, ist von einem bestimmten Maßstab auszugehen: Es muss überprüft werden, wie sich ein gewissenhafter Mensch in der sozialen Rolle des Handelnden verhalten hätte. Weicht Ihr Verhalten hiervon ab, liegt ebenfalls ein Sorgfaltspflichtverstoß vor.


Objektive Vorhersehbarkeit


Als zweites ist erforderlich, dass der Handelnde den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs objektiv vorhersehen kann. Dies umfasst alles, womit ein besonnener Mensch in der sozialen Lage und der konkreten Situation des Handelnden aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung rechnen würde.

Hier muss in der Praxis festgestellt werden, dass diese Anforderungen sehr gering sind. Sobald etwas passiert ist, ist es regelmäßig auch objektiv vorhersehbar. Spielraum für die Strafverteidigung besteht hier kaum.


Subjektive Komponenten


Als drittes und letztes müssen nun subjektive Komponenten hinzutreten. Hierdurch wird der Unterschied zur zivilrechtlichen Haftung deutlich:

Im Zivilrecht sollen die Schäden ausgeglichen werden, die aufgrund nicht eingehaltener Standrads entstanden sind. Im Strafrecht geht es aber immer um die individuelle Schuld und um die Frage der individuellen Vorwerfbarkeit.

Deswegen muss es im Strafrecht für die handelnde Person möglich gewesen sein, dass diese ausgehend von ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten die objektiv an sie gestellte Sorgfalt einhalten sowie den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs vorhersehen konnte. 

Ist für die Person eines dieser beiden Sachen nicht, handelte sie nicht fahrlässig im Sinne des Strafrechts!




Bsp.: Ein Fahrschüler fährt in seiner allerersten Fahrstunde einen Fußgänger an und verletzt ihn leicht. Der Schüler hatte versucht zu bremsen, dies aber nicht rechtzeitig geschafft. Er war unsicher im Umgang mit dem Auto und trat zuerst auf die Kupplung, statt sofort auf die Bremse.

Hier hat der Fahrschüler einen objektiven Sorgfaltspflichtverstoß begangen, da er gem. § 1 StVO verpflichtet ist, keinen zu schädigen. Die Verletzung des Fußgängers war auch objektiv vorhersehbar. 

Allerdings war es dem Fahrschüler aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht möglich, die an ihn gerichtete Sorgfalt einzuhalten. Es war seine erste Fahrstunde und ihm war es nicht möglich, den Unfall zu vermeiden. 

Daher hat er sich keiner fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) strafbar gemacht.





Bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit


Die Fahrlässigkeit kann sich in zwei Arten ausdrücken: in Form der unbewussten oder der bewussten Fahrlässigkeit.

  • Die unbewusste Fahrlässigkeit (auch negligentia genannt) zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter den tatbestandlichen Erfolg nicht für möglich hält (Wissens-Element), er aber diesen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen und sogar verhindern können.
  • Die bewusste Fahrlässigkeit (auch luxuria genannt) charakterisiert sich dadurch, dass der Täter zwar mit dem möglichen Eintritt des tatbestandlichen Erfolges rechnet (Wissens-Element), jedoch ernsthaft darauf vertraut, dass dieser nicht eintreten wird (Wollens-Element).





Bsp.: Auf einer Landstraße überholt der PKW-Fahrer den an der Seite fahrenden Radfahrer mit zu geringem Sicherheitsabstand (§ 5 Abs. 4 S. 3 StVO: Mindestens 2 Meter) in dem Vertrauen darauf, dass schon alles gut gehen wird. Dennoch wird der Radfahrer vom PKW erfasst und erleidet leichte Verletzungen.

Hier hat der PKW-Fahrer es für möglich gehalten, dass es zu einer Körperverletzung des Radfahrers kommen könnte (Wissens-Element). Allerdings hat er darauf vertraut, dass "alles gut gehen wird" (Wollens-Element). Es liegt also ein Fall der bewussten Fahrlässigkeit (luxuria) vor.

Wie wäre es aber gewesen, wenn der PKW-Fahrer beim Überholvorgang gedacht hätte: „Na wenn schon! Egal, ob etwas passiert!“. Würde dann immer noch Fahrlässigkeit vorliegen? Nein! 

In einem solchen Fall wäre es dem Fahrer gleichgültig, ob die Körperverletzung eintritt (Wollens-Element). Dadurch läge Dolus Eventualis / bedingter Vorsatz vor.





Abgrenzung: Fahrlässigkeit und Vorsatz


An dem obigen Beispiel erkennen Sie bereits die Schwierigkeit, die (bewusste) Fahrlässigkeit vom (bedingten) Vorsatz abzugrenzen. 

Denn was der PKW-Fahrer denkt, weiß weder das Gericht noch sonst wer. Dabei ist aber gerade diese innere Einstellung entscheidend dafür, ob Vorsatz („Na wenn schon!) oder Fahrlässigkeit („Wird schon gut gehen!“) vorliegt.

Es liegt auf der Hand, dass jeder Beschuldigte immer sagen ´würde: „Ich habe gedacht, dass das alles gut gehen wird! Nie im Leben hätte ich eine Verletzung des armen Radfahrers gewollt!“. 

Dies kann stimmen, kann aber genauso gut eine bloße Schutzbehauptung sein, um einer härteren Strafe entgehen zu können.

Daher hat die Rechtsprechung objektive Kriterien entwickelt. Diese objektiven Kriterien stellen Indizien dar und sollen einen Rückschluss auf den inneren Willen des Handelnden ermöglichen. Hierdurch soll ermittelt werden können, ob der Handelnde vorsätzlich oder nur fahrlässig gehandelt hat.

Diese Kriterien bzw. Indizien sind etwa:

  • die Gefährlichkeit der Tathandlung,
  • die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandlichen Erfolgs oder
  • die mögliche Eigengefährdung für den Handenden selbst




Wer z.B. einer anderen Person ein Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm in den Hals sticht, wird hinterher schwerlich behaupten können, dass er die verstorbene Person gar nicht umbringen wollte; er darauf vertraut hat, dass „alles schon gut gehen wird“. Dafür ist die konkrete Tatbegehung schlicht zu gefährlich und führt den Tod der anderen Person mit einer zu hohen Wahrscheinlichkeit herbei als von Fahrlässigkeit gesprochen werden kann.





Hierzu auch noch einmal das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Ku`damm Raser (2 BvR 1404/20):

"Jedenfalls bei Tötungsdelikten besteht für die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit eine solche gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung.  

Danach ist bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). 

Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. 

Bei der Annahme bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall anhand einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. 

Die objektive Gefährlichkeit einer Handlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind dabei maßgebliche, jedoch nicht alleinige Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat."



Welche Probleme bleiben und warum sich ein Strafverteidiger lohnt


Die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit kann auf der einen Seite schwierig und komplex sein, ist aber auf der anderen Seite enorm wichtig für die zu erwartende Strafe. 

Denn: Vorsatzdelikte haben immer einen höheren Strafrahmen als Fahrlässigkeitsdelikte!

Die Entscheidung darüber, ob nun vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde, erfolgt anhand der inneren Einstellung des Handelnden. Da aber weder die Polizei noch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft in den Kopf des Handelnden schauen kann, kann dies im Einzelfall sehr schwierig zu ermitteln sein!

Daher wurden von der Rechtsprechung objektive Kriterien entwickelt.

Hierdurch soll der Schluss auf die innere Einstellung für das Gericht ermöglicht werden. Eingebettet werden diese Kriterien in eine umfassen Prüfung des konkreten Einzelfalls anhand aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wie etwa der Persönlichkeit des Täters oder seines Vorlebens. 

Dies kann ein extrem aufwendiger und herausfordernder Prozess sein! Daher ist es wichtig, dass Sie einen erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite haben, der Argumente vorträgt, weswegen Sie nicht vorsätzlich gehandelt haben. 

Auch ist es wichtig, dass Sie mit Ihrem Strafverteidiger Ihre Sicht der Dinge und was Sie im tatzeitpunkt gedacht haben, zu Ihren Gunsten präsentieren. Hierfür ist die Zusammenarbeit mit einem kompetenten Strafverteidiger unabdingbar! 

Vor allem in Fällen, in denen ein Mensch zu schaden gekommen hat, kann die richtige Verteidigungsstrategie den Unterscheid zwischen Gefängnis und Geldstrafe machen.



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Rechtsanwalt Yannic Ippolito hat sich ausschließlich auf das Strafrecht spezialisiert. Bereits während seines Studium und im Rechtsreferendariat hat er seinen Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Seit 2019 gibt er sein Wissen zudem als Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf weiter. 

Das Ziel von Strafverteidiger Ippolito ist es, das beste Ergebnis für seine Mandanten zu erreichen. Herr Ippolito verteidigt Sie in jeder Lage des Strafverfahrens. Vor jedem Gericht. Zu Festpreisen. Schwerpunktmäßig in Nordrhein-Westfalen und im Saarland.

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Foto(s): Yannic Ippolito

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