Vorsicht bei kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen: Verzeichnis eingetragener Versicherungsmakler!

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Auch Unternehmer können in Abzockfallen treten. Beliebt sind hier Einträge in kostenpflichtige internetbasierte Branchenbuchverzeichnisse. Häufig geht es dabei um Einträge, die im Vergleich zur angebotenen Leistung überteuert sind. Um hier einen Vertragsabschluss zu erhalten, werden die schriftlichen Anfragen der Branchenbuchbetreiber an die Unternehmer schon mal mit „unverbindliche Eintragungsofferte" oder als „Überprüfung Ihrer Daten" überschrieben.

Im Moment liegen hier Schreiben der Firma ZGR-Medien e.Kfm. / Verzeichnis eingetragener Versicherungsvermittler, Königstr. 26, 70173 Stuttgart, vor.

Die Schreiben haben unter anderem folgenden Inhalt:

„Betreff: Eintragungsofferte firmenrelevanter Daten

Sehr geehrte Damen und Herren, die Bereitstellung Ihrer vollständigen und korrekten Daten durch ZGR-Medien e.Kfm. ermöglicht Endkunden und Gewerbetreibenden, auf ihre auf www.verzeichnis-eingetragener-versicherungsmakler.de veröffentlichten firmenrelevanten Daten zuzugreifen. Bei Annahme dieser unverbindlichen Eintragungsofferte, bitten wir Sie, die unterstehenden Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, ggf. zu korrigieren, bzw. zu vervollständigen und zurückzusenden. Beachten Sie bitte, dass Sie mit uns gegenwärtig in keiner laufenden Geschäftsbeziehung stehen. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der o.g. Webseite." Rechts darunter sind in einem Kasten die Daten des Unternehmers vorgegeben und teilweise noch zu ergänzen. Links daneben sind unter der Überschrift „Leistungsbezug/Eintragungsformat" drei verschiedene Eintragungsvarianten vorgegeben, wobei die 1. Variante „Grundeintrag" bereits angekreuzt ist. Dort steht:

„Firma, Name, Straße, PLZ/ort, Registrierungs-Nummer, Telefon, Telefax, eMail, Ihre Webseiten-Adresse mit einer Verlinkung dorthin, Tätigkeitsart. Eintragungsbeitrag mtl. Netto, zzgl. MwSt. EUR 67. Gültig für zwei Jahre."

Wer die unverbindliche Eintragungsofferte unterschreibt, erhält in der Folgezeit Zahlungsaufforderungen über den Jahresbeitrag, zunächst vom Betreiber, später vom Inkassobüro.

Problematisch ist, dass derartige Verträge nicht widerrufen werden können. Aufgrund der Aufbereitung des Schreibens könnte man jedoch zu der Annahme kommen, dass eine Täuschungsabsicht vorliegt. Zwar ist im Angebotstext die Kostenpflicht erwähnt. Für eine Irreführung wäre jedoch ausreichend, wenn der Handelnde (hier der Branchenbuchbetreiber) mit der Möglichkeit rechnet, der Unternehmer würde bei Kenntnis aller Umstände die geforderte Erklärung nicht abgeben. Zwar muss sich ein Unternehmer ein besonders hohes Maß an Unachtsamkeit „anrechnen" lassen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn aufgrund der Aufmachung und Formulierung das Angebotsschreiben darauf angelegt ist, von einer Kostenpflicht abzulenken, obgleich diese angegeben ist. Ob dies vorliegend der Fall ist, unterliegt einer Wertung.

Vorgehensweise für den Fall, dass Sie sich von einem solchen Vertrag lösen möchten:

  • Vertrag wegen Irrtum und Täuschung unverzüglich und mittels Einwurf-Einschreiben anfechten und kündigen
  • Der Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa widersprechen
  • Gegenansprüche geltend machen: Unterlassung, Schadensersatz, negative Feststellung
  • Gegebenenfalls Vorgehen nach § 37 a HGB prüfen (Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung beim zuständigen Amtsgericht bei fehlenden Pflichtangaben im Briefpapier)
  • Gegebenenfalls Auskunft nach § 34 BDSG verlangen (woher hat der Branchenbuchbetreiber meine Daten?)

Haben Sie auch ungewollt einen Vertrag über einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag abgeschlossen? Dann reichen Sie hier den Vertrag oder die Angebotsofferte per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) ein. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.


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