Vorsicht Autokauf: Onlinekauf bei Gebrauchtwagen.

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Beim Autokauf im Netz ist Vorsicht geboten. Im Grunde ist hier jedes Angebot eine Verkaufsanbahnung wie jede Anzeige auch.

Vorsicht bei zu guten Angeboten.

Hier handelt es sich in der Regel um Lockangebote. Wenig Kilometerleistung, sehr guter Kaufpreis. Hinter dieser alten Masche verbergen sich oft Betrüger. Sie sollten sich direkt mit dem Verkäufer, am besten telefonisch, in Verbindung setzen. Will der Verkäufer z. B. nur per Email korrespondieren, macht er sich verdächtig.

Es gilt: Fahrzeug Zug um Zug gegen Geld nach Probefahrt.

Zahlung per Vorkasse, Bargeldtransfer-, Treuhanddienst oder über vermeintliche Speditionen deuten meist auf Betrug hin. Das gleiche gilt für Schecks. Das Fahrzeug sollte probegefahren und erst nach Vertragsunterzeichnung bei gleichzeitiger Aushändigung der vollständigen Fahrzeugpapiere und sämtlicher Fahrzeugschlüssel entgegengenommen werden. Lassen Sie sich durch einen Zeugen begleiten. Vermerken Sie im Kaufvertrag sämtliche zugesicherten Eigenschaften. Verwenden Sie einen Musterkaufvertrag eines Automobilclubs. Machen Sie mit dem Smartphone Fotos des Personalausweises des Verkäufers. Der Kaufpreis sollte in bar direkt in einer Bankfiliale gezählt und geprüft werden. Ein seriöser Verkäufer wird diesem Vorgehen nichts entgegenhalten.  

Fehlen zugesicherte Eigenschaften, liegt ein Sachmangel vor. 

Ein Sachmangel liegt im Kaufrecht grundsätzlich vor, wenn der Ist-Zustand bei Übergabe der Kaufsache von dem vertraglich zugesicherten Soll-Zustand abweicht. Hinzu kommen noch sog. Mangelfolgeschäden, die die Angelegenheit weiter verkomplizieren. Davon abzugrenzen ist der Verschleiß, der beim Gebrauch des Fahrzeugs auftritt und laufleistungsspezifisch ist. Auch, wenn die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wird, müssen zugesicherte Eigenschaften (Ausstattung, Vorbesitzer, Unfallfreiheit, Kilometerstand usw.) gegeben sein.

Die gesetzliche Sachmängelhaftung des gewerblichen Verkäufers (d.h. des Autohändlers) umfaßt Verschleiß nicht und gilt nur zwischen diesem und dem Käufer. Bei gebrauchten Fahrzeugen darf die Gewährleistung auf 1 Jahr beschränkt und bei Privatverkäufen ganz ausgeschlossen werden.

Man sollte bei einem Schaden das Fahrzeug nicht voreilig reparieren lassen, sondern einen Gutachter beauftragen, um nach Ablauf der 6-Monats-Frist (s.o.) den Mangel beweisen zu können.


Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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