Vorsicht bei Leistungen „ auf Zuruf“

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Fallbeispiel

Ein Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer „spontan“ (quasi auf Zuruf) damit, bestimmte Leistungen an seiner Immobilie durchzuführen. Im konkreten Entscheidungsfalle, der dem Gericht vorlag, ging es um die Ausführung von Holzbauarbeiten, die im Rahmen von Sanierungsarbeiten an unterschiedlichen Stellen des Hauses zu erbringen waren. Ein konkretes Leistungsverzeichnis oder eine ähnliche Beschreibung dessen, was der Auftragnehmer zu erbringen hatte, gab es hierbei nicht. Das Ganze wurde „relativ locker“ abgewickelt.

Als der Auftragnehmer seine Rechnung vorlegte, verweigerte der Auftraggeber die Zahlung mit dem Argument, die Leistungen seien mangelhaft und im Übrigen fehle es an einer Abnahme. Das Gericht kam zur Feststellung, dass es sich vorliegend eher um einen Dienstvertrag als um einen Werkvertrag zwischen den Parteien gehandelt habe.

Der Unterschied zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag stellt eine Thematik dar, für die sich der juristische Laie normalerweise nicht interessiert, zumal ihm die unterschiedlichen Auswirkungen dieser Vertragstypen nicht bekannt sind. Kurz gefasst liegt der Unterschied zwischen den beiden Vertragstypen darin, dass bei einem Dienstvertrag nur ein Tätigwerden geschuldet wird, wohin gehend bei einem Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet ist.

Legt man als Vertragsbeziehung zwischen den Beteiligten also einen Dienstvertrag zu Grunde, ist die Forderung des Auftragnehmers fällig, da er in der Tat Dienste erbracht hat.

Würde man die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien als Werkvertrag einschätzen, käme es entscheidend darauf an, ob eine Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers stattgefunden hat. Ohne Abnahme wird die Vergütung des Auftragnehmers nicht fällig.

Schlussfolgerung und Empfehlung

Bei Fällen wie diesen sollte man immer zumindest eine kleine handschriftliche Notiz machen und von der Gegenseite unterzeichnen lassen, um das Vorliegen eines Werkvertrages dokumentieren zu können.


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Finn Streich, Rechtsanwalt

Streich & Kollegen
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