Vorsicht bei „mündlichen Nebenabreden“ zum Trennungsunterhalt

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Wenn getrenntlebende Eheleute trotz aller persönlichen Differenzen einen notariellen Vertrag zur Regelung ihrer Scheidungsfolgen („Scheidungsfolgenvertrag“) schließen, sollen damit Streitigkeiten vor Gericht vermieden werden.

Soweit im Scheidungsfolgenvertrag auch der laufende Trennungsunterhalt geregelt wird, begegnen die Eheleute einer schwer nachvollziehbaren gesetzlichen Konstruktion: Einerseits ist nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360 a Abs. 3 in Verbindung mit § 1614 BGB ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Andererseits ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Vergangenheit, anders als ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft, zulässig (Wendl/Dose UnterhaltsR, § 4 Ehegattenunterhalt Rn. 85).

Da wegen dieser gesetzlichen Konstruktion der Scheidungsfolgenvertrag nicht platzen soll, weichen die Eheleute oftmals in „mündliche Nebenabreden“ aus, wonach der Trennungsunterhalt nur „auf dem Papier“ steht, jedoch tatsächlich nicht gezahlt werden soll.

Nehmen die persönlichen Differenzen später nach Abschluss des Scheidungsfolgenvertrages wieder zu, merkt der Unterhaltspflichtige leider zu spät, dass er „in guter Absicht“ in eine Falle getappt ist. Denn eine mündliche Vereinbarung, wonach der im Scheidungsfolgenvertrag vereinbarte Trennungsunterhalts nicht geltend gemacht wird, ist ein unwirksames Umgehungsgeschäft (BGH, Beschluss vom 30.9.2015 – XII ZB 1/15; Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 4 Ehegattenunterhalt Rn. 85).

Hat sich der Unterhaltspflichtige im Scheidungsfolgenvertrag der „sofortigen Zwangsvollstreckung“ unterworfen, trifft ihn dann die Beweislast für einen wirksamen Unterhaltsverzicht. Da die mündliche Nebenabrede jedoch unwirksam ist, muss der Unterhalt zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen umgehend nachgezahlt werden. Eine Vollstreckungsabwehrklage wäre aussichtslos; allein mit der bisherigen Nichtgeltendmachung des Trennungsunterhalts lässt ein wirksamer Verzicht nicht begründen.

Fazit: Vorsicht bei „mündlichen Nebenabreden“ zum Trennungsunterhalt! Diese können unzulässig sein und bewirken dann das Gegenteil der beabsichtigten Streitvermeidung.

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