Vorsicht vor E-Mail-Aufforderungen zum Transparenzregister

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Die Organisation Transparenzregister e. V. versendet E-Mails und fordert zur Zahlung wegen „angeblicher“ Verstöße gegen die Eintragungspflicht im Transparenzregister auf. Die Verwirrung bei Betroffenen ist groß. Die Behörden sind alarmiert.

Eintragungspflicht im Transparenzregister

Seit Oktober 2017 sind die nach § 2 Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteten – zumeist juristische Personen des Privatrechts wie auch Personengesellschaften – aufgefordert, sogenannte wirtschaftliche Berechtigte nach dem GwG der Bundesanzeiger Verlag GmbH zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Bei Verstößen gegen diese Mitteilungspflicht drohen nicht unerhebliche Bußgelder.

Diese Thematik tauchte Ende 2019 erneut auf, als deutlich wurde, dass ab Januar 2020 bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Missachtung der Mitteilungspflicht im Internet veröffentlicht werden sollten. 

Spam-E-Mails aus Plauen

Seit dem Januar 2020 verschickt die „Organisation Transparenzregister e. V.“ mit Sitz in Plauen E-Mails, die diese angeblichen Verstöße ahndet und zur kostenpflichtigen Eintragung unter www.transparenzregisterDeutschland.de auffordert. Der Betreff lautet „Zahlungsaufforderung – Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“. 

Das Bundesministerium der Finanzen, die IHK sowie der Zentralverband des deutschen Handwerks sind alarmiert und warnen mit aller Vehemenz vor diesen E-Mails. Hierbei handelt es sich um Falschmeldungen. Weder ist in den E-Mails eine amtliche Aufforderung zu sehen, noch handelt es sich um die Eintragung in ein offizielles Register. Hierauf sollte auf gar keinen Fall reagiert, geschweige denn ein Geldbetrag überwiesen werden. Vielmehr müsse diese E-Mail sofort gelöscht werden. 

Was passiert, wenn ich bereits gezahlt habe?

Im schlimmsten Fall wurde die geforderte Summe bereits überwiesen. Doch dies sollte man sich nicht gefallen lassen und rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Das Verhalten der „Organisation Transparenzregister e. V.“ wird man als arglistige Täuschung ansehen können. Ob gezahltes Geld bereits in den Tiefen des betrügerischen Netzwerkes versickert, geschweige denn irgendeiner der Hintermänner zu fassen sein wird, lässt sich derzeit nur schwer beurteilen.

Bin ich von der generellen Eintragungspflicht überhaupt betroffen?

Die Falschmeldung aus Plauen entbindet Unternehmen jedoch nicht davon, zu überprüfen, ob nicht tatsächlich eine Eintragung in das Transparenzregister zu erfolgen hat. Die grundsätzliche Möglichkeit, aufgrund fehlender Eintragungen von der zuständigen Behörde kontaktiert und im schlimmsten Fall sogar zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet zu werden, ist nicht von der Hand zu weisen.

Eine mögliche Mitteilung z. B. der wirtschaftlich Berechtigten eines eintragungspflichtigen Unternehmens sollte dabei über die Internetseite www.transparenzregister.de erfolgen. Sollten Sie unsicher sein, ist Ihnen dringend anzuraten, fachkundigen Rat einzuholen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei. Wir besprechen mit Ihnen die für Sie im Einzelnen erforderlichen und sinnvollen Schritte und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Rechtsanwalt Dennis Tölle

Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


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