Vorsicht vor Schreiben der Datenschutzauskunft-Zentrale!

  • 2 Minuten Lesezeit

Schon früher trieb die Gewerbeauskunft-Zentrale ihr Unwesen. Diese verschickte Anschreiben, die aufgrund ihrer Aufmachung bei den Empfängern den Eindruck erwecken sollten, dass diese für ein amtliches Verzeichnis Daten ergänzen bzw. bestätigen müssten. 

Im Kleingedruckten enthalten war aber eine Kostentragungspflicht für die Aufnahme in ein Internetverzeichnis. Über 1.000 Euro wurden den „Bestellern“ dafür in Rechnung gestellt. Nicht wenige tappten in die Falle und zahlten. Nunmehr geht ein Schreiben der „Datenschutzauskunft-Zentrale“ um. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der betrügerischen Masche in dem Schreiben auseinander.

Unter der Anschrift „DAZ – Zentrale Postverteilstelle – Lehnitzstraße 11 in 16515 Oranienburg“ werden derzeit an Gewerbetreibende und Freiberufler Schreiben einer angeblichen „Datenschutzauskunft-Zentrale“ versendet. Darunter steht der Hinweis „Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“. 

Im Anschreiben hieß es:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

um Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachzukommen und die Anforderung der seit 25.05.2018 geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu erfüllen, bitten wir Sie, das beigefügte Formular auszufüllen und bei Annahme unterschrieben bis zum 09.10.2018 gebührenfrei an die EU-weite zentrale Fax-Stelle: 00800 / 77 000 777 zu senden“.

Alternativ kann das Formular an die Postadresse versendet werden.

Achtung: Es handelt sich hierbei nicht um eine verpflichtende Auskunft an eine EU-Behörde, sondern um eine kostenpflichtige Bestellung!

Auf der Rückseite des Schreibens findet man unter „Leistungsübersicht/Leistungsdarstellung“ den Hinweis, 

„Die in diesem Auftrag genannte Person/Unternehmen erwirbt das Leistungspaket Basisdatenschutz“. Der Preis beträgt 498,00 Euro zzgl. USt. pro Jahr. 

Was der Besteller im Gegenzug als Leistung erhält, ist vage formuliert („Informationsmaterial, ausfüllfertige Muster, Formulare und Anleitungen der Vorgaben der DS-GVO“). Zudem dürften diese „Materialien“ kostenlos im Internet zu finden sein, sodass der Besteller keinen echten Gegenwert erhält.

Eindeutig handelt es sich bei den Schreiben um den dreisten Versuch bei den Empfängern den Eindruck zu vermitteln, sie seien gesetzlich verpflichtet, Angaben zu Ihrem Betrieb zu machen. Der Witz daran: Bereits dieses Vorgehen selbst dürfte gegen die EU-DSGVO verstoßen. 

Betroffene sollten, falls Sie die Angaben tatsächlich gemacht und zurückgesandt haben, unverzüglich die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB erklären. Keinesfalls sollte bei Erhalt einer Rechnung gezahlt werden. Es empfiehlt sich zudem die Stellung einer Strafanzeige wegen (versuchten) Betrugs.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Mehlig

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten