VORSICHT VOR UNÜBERLEGTEN GLÄUBIGERANTRÄGEN!

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Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners durch einen Gläubiger

Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung sind schön für den Schuldner, der damit seine Forderungen los wird. Der Gläubiger – der ja einen Grund für seine Forderung hatte – kriegt dann meistens einen dicken Hals. Die Forderung ist weg und die Quotenzahlung kommt Jahre später und meistens wenn überhaupt im einstelligen Prozentbereich.

Nachvollziehbar ist daher, dass Gläubiger Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Das kann im Einzelfall durchaus sinnvoll sein: Hat der Gläubiger erfolgt, bleibt die Forderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiterhin in der Welt und ist wieder gegen den Schuldner durchsetzbar.

Manchmal wird dann erfolgreich vollstreckt, manchmal hat der Gläubiger zumindest Spaß daran, dass der Schuldner sein Ziel nicht erreicht hat. Und manchmal kriegen Schuldner nach dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung Angst und bezahlen doch irgendwie.

Also Grund genug für Gläubiger, im Einzelfall gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Schuldner Restschuldbefreiung zu gewähren, gerichtlich vorzugehen.

Die Sache hat nur einen Haken: Viele Gläubiger machen solche Anträge selbst und übersehen, dass es für einen erfolgreichen Antrag in verschiedener Hinsicht juristisches Handwerkszeug braucht.

Von der vorherigen Notwendigkeit zur Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren über die rechtzeitige Antragstellung über eine (möglichst vorab zu geschehende  ) Prüfung, ob überhaupt ein nach dem Gesetz hinreichender Grund für eine Versagung der Restschuldbefreiung gegeben ist bis hin zum ordnungsgemäßen Vortrag mit Beweismitteln: Hier werden viele Fehler gemacht und oft scheitert ein solcher Antrag nicht daran, dass er von vorneherein unmöglich durchzusetzen gewesen wäre, sondern schlicht an handwerklichen Fehlern!

Die Folge kann bitter sein: Scheitert ein solcher Antrag, kann ein Anwalt der Schuldnerseite auf Festsetzung der entstandenen Anwaltskosten gegenüber dem Antragsteller beharren. Und diese Kosten sind – abhängig von der Einzelsituation – im Einzelfall ganz erheblich, insbesondere dann, wenn der Gläubiger eine hohe Forderung hat. (Und das sind genau die Fälle, wo Gläubiger aus Wut und ökonomischem Kalkül oft solche Anträge stellen! )

Ergebnis somit: Die Forderung ist und bleibt weg und dann kostet es auch noch Geld!

Was tun? Wenn Sie als Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Schuldners ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gegenüber dem Schuldner stellen wollen, setzen Sie sich möglichst frühzeitig mit dem Insolvenzrechtler Ihres Vertrauens in Verbindung. Dieser prüft, ob die Voraussetzungen eines solchen Verfahrens gegeben sind, ob weitere sachverhaltliche Ermittlungen sinnvoll und notwendig sind und ob Chancen bestehen.

Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater

Telefon: 07720 996860
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