Vorsorgevollmacht: Betreuungsrecht im Lichte aktueller Rechtsprechung

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Die Abgrenzung, wann zuweilen für den Rechtsverkehr eine Vorsorgevollmacht als ausreichend und die Bestellung eines Betreuers als redundant erachtet werden kann, ist zuweilen schwierig. Die Rechtsprechung hat in jüngsten Entscheidungen (vgl. zuletzt BGH Beschluss vom 15.08.2018; AZ.: XII ZB 10/18) der gesetzlichen Regelung des § 1896 Abs.2 BGB nochmals Schwerkraft verliehen. Die gesetzliche Regelung weist ausdrücklich darauf hin, dass eine gesetzlich angeordnete Betreuung dann nicht auszusprechen ist, wenn die erforderlichen Aufgaben durch einen benannten "Bevollmächtigten" ausgeübt werden können. In dem Beschluss des BGH heißt es, dass es an dem Erfordernis einer amtlichen Betreuung fehle, wenn umfassende Angelegenheiten in einer Vorsorgevollmacht Regelung erfahren haben. Der BGH schränkt allerdings dahingehend ein, dass eine amtliche Betreuung dann anzuordnen ist, wenn der "Bevollmächtigte ungeeignet ist". Ebenso sieht der BGH in einem weiteren Beschluss (vgl. BGH Beschluss vom 31.01.2018; AZ.: XII ZB 527/17) die Notwendigkeit einer amtlichen Betreuung dann als gegeben an, wenn im Rahmen der Anordnung gemeinsam gleichberechtigter Bevollmächtigter Unstimmigkeiten bei der Ausübung der Rechtsgeschäfte zugunsten des Vollmachtgebers auftreten. 

Bei der Abfassung von Vorsorgevollmachten sollten daher genaue Anordnungen getroffen werden, die richtige Person zur Vollmachtsbestellung ausgewählt werden und zudem eine Person, nicht etwa mehrere gleichberechtigte Bevollmächtigte, benannt werden.


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