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Vorsorgevollmachten bei der Betreuungsbehörde beurkunden lassen, statt beim Notar

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Die Beglaubigung einer postmortalen Vorsorgevollmacht durch eine Urkundsperson der Betreuungsbehörde entspricht einer notariell beurkundeten Vollmacht und kann bei Grundstücksübertragungen verwendet werden.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12 November 2020, Aktenzeichen ZB V 148/19, nun endgültig entschieden, dass eine Vorsorgevollmacht, welche durch eine Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beurkundet wurde, den Anforderungen des § 29 GBO genügt – also auch für Grundstücksgeschäfte und auch für die Übertragung von GmbH-Anteilen verwendet werden kann.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vorsorgevollmacht nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers gelten soll oder auch nach dessen Tod (post-mortal).

Es kommt somit nicht mehr darauf an, dass eine Vorsorgevollmacht durch einen Notar beurkundet wurde. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass es für das Grundbuch oder für andere Registergerichte ausreicht, dass eine Urkundsperson der Betreuungsbehörde diese beurkundet. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben fällt in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Betreuungsbehörde, wenn eine Vollmacht, die ausdrücklich für den Fall erstellt wird, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig ist.

Damit grenzt der Bundesgerichtshof eindeutig ab, dass die Betreuungsbehörde nicht jede Vollmacht und auch nicht Generalvollmachten beglaubigen kann, die dann in einem Grundstücksgeschäft verwendet werden sollen.

Diese Rechtsprechung schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern erspart dem Bürger erhebliche Kosten für ein vergleichsweise überschaubares, standardisiertes Dokument.


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