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Vorstandsmitglieder und Sozialversicherungspflicht – Sozialrecht

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Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und deren Stellvertreter gelten in der Sozialversicherung einige Besonderheiten:

Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts

Ausgangspunkt ist in der Sozialversicherung regelmäßig die Frage, ob eine Beschäftigung i. S. des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) vorliegt.

Bei der Einordnung einer Vorstandstätigkeit im Rahmen der Abgrenzung zwischen abhängigem Beschäftigungsverhältnis oder selbständiger Tätigkeit geht das Bundessozialgericht (BSG) regelmäßig davon aus, dass Vorstände von Aktiengesellschaften „beschäftigt“ sind. Dies gilt trotz des Umstandes, dass Vorstände von Aktiengesellschaften die Gesellschaft in eigener Verantwortung leiten und Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen

Das Gesetz geht für die Rentenversicherung und für die Arbeitslosenversicherung davon aus, dass Vorstandsmitglieder grundsätzlich als Beschäftigte versicherungspflichtig sind und macht die Versicherungsfreiheit nach § 1 S. 4 SGB VI und § 27 Abs.1 Nr. 5 SGB III nur von der Rechtsform der Gesellschaft abhängig. (BSG, Urteil vom 19.06.2001 – B 12 KR 44/00 R)

Dieser Auffassung wird, soweit ersichtlich, auch von den weiteren Sozialgerichten getragen (z. B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2014 – L 4 R 1333/13).

Ob im Einzelfall eine andere Bewertung vorzunehmen ist, muss in einer Gesamtabwägung aller vorliegenden Tatsachen festgestellt werden.

Zweige der Sozialversicherung

Die Einordnung der Vorstandstätigkeit als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung bedeutet nicht automatisch, dass Versicherungspflicht in den weiteren Zweigen der Sozialversicherung besteht. Vielmehr definiert jeder Zweig die Versicherungspflicht eigenständig.

Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig, wenn die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt erfolgt.

Aus der Formulierung „Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“ könnte einerseits entnommen werden, dass nur dieser beschränkte Personenkreis versicherungspflichtig sein soll. Vorstände einer Aktiengesellschaft gehören nicht zu dieser Personengruppe. Sie sind weder Arbeiter noch Angestellte. Vorstände von Aktiengesellschaften sind Organe der Gesellschaft.

Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft wird andererseits nach einer Entscheidung der Spitzenverbände der Sozialversicherung ein Anspruch auf Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung zugestanden.

Im Ergebnis wird von der Rechtsprechung eingeschätzt, dass Vorstände von Aktiengesellschaften grundsätzlich unter die Regelung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V fallen. Soweit die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, entsteht damit nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.08. 2013 – L 9 KR 269/11).

Vorstandsmitglieder sind allerdings in der Regel aufgrund ihres Einkommens versicherungsfrei. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht Versicherungsfreiheit, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

Rentenversicherung

Der Gesetzgeber hat Vorstände von Aktiengesellschaften nach § 1 Satz 4 SGB VI ausdrücklich aus der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausgenommen.

Arbeitslosenversicherung

Vorstände von Aktiengesellschaften werden nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III aus dem Kreis der versicherungspflichtig Beschäftigten herausgenommen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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