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Vorsteuerabzug: Was gehört zu einer korrekten Rechnung?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Eine sorgfältige Buchhaltung und vollständige Rechnungen sind für Unternehmer wichtig, unter anderem für die Mehrwertsteuer. Gewerbetreibende müssen nämlich einerseits Umsatzsteuer auf ihre Einnahmen abführen. Im Gegenzug können sie die bei ihren Einkäufen gezahlte Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer vom Finanzamt erstattet verlangen – wenn entsprechend korrekte Rechnungen vorliegen.

Vorsteuerabzug wegen ungenügender Rechnungen abgelehnt

Das Hamburger Finanzamt hat einem Textilhändler den Vorsteuerabzug von insgesamt mehr als 50.000 Euro aus einer ganzen Reihe von Rechnungen abgelehnt. Was war da falsch gelaufen?

Rechnungen müssen grundsätzlich nach § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) –etwas vereinfacht dargestellt – folgende Angaben enthalten:

  • die Namen und Anschriften der Vertragspartner
  • die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Verkäufers
  • das Ausstellungsdatum der Rechnung
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • die Art und Menge bzw. den Umfang der Ware oder Dienstleistung
  • das Lieferdatum der Ware
  • die Steuersätze und Steuerbeträge

In bestimmten Fällen können weitere Pflichtangaben hinzukommen, doch darauf kam es im Fall des Textilhändlers gar nicht mehr an. Die Probleme ergaben sich unter anderem schon aus unklaren Lieferdaten und einer nicht deutlich genug beschriebenen Ware.

Leistungsbezeichnung zur Identifizierung der Ware

Üblicherweise werden in einer Rechnung die einzelnen Posten mit Artikelnummern und Modellbezeichnungen der Hersteller versehen. Im vorliegenden Fall allerdings handelte es sich bei den eingekauften Kleidungsstücken um keine Markenware. Die Klamotten gehörten vielmehr zum Niedrigpreissegment und hatten größtenteils wohl gar keine verwendbaren Artikelnummern.

Pauschale Beschreibungen wie Jacken, Hosen etc. oder gar einfach nur „Kleidung“ genügen aber auch in diesen Fällen nicht. So hätten zumindest Angaben zum Hersteller bzw. zur Marke, unter der die Artikel üblicherweise in den Verkehr gebracht werden, sowie zu Größe, Farbe, Material, Schnittform etc. gemacht werden müssen, urteilte das Finanzgericht (FG) Hamburg.

Rechnungen ohne Angabe des Lieferdatums

Auch die Lieferdaten waren in den Rechnungen teilweise nicht benannt. Der Händler meinte, dass das Lieferdatum gleich dem Rechnungsdatum sei, schließlich habe er die Ware meist persönlich abgeholt und bar bezahlt. Außerdem seien die Rechnungen gleichzeitig auch die Lieferscheine.

Doch auch das überzeugte das Gericht nicht. So würden Lieferscheine in der Regel bereits vor der Warenlieferung ausgestellt, Rechnungen dagegen im Nachhinein. In dem gerichtlichen Verfahren hatte der Händler außerdem noch angegeben, dass er manche Rechnungen erst ausdrücklich anmahnen musste, nachdem er sie bei der Warenübergabe gerade nicht bekommen hatte.

Zusammen mit der Tatsache, dass einige der angeblichen Verkäuferfirmen unter den in ihren Rechnungen angegebenen Adressen inzwischen gar nicht mehr erreichbar waren, genügte das dem Finanzamt, dem Textilhändler den Vorsteuerabzug zu versagen.

(FG Hamburg, Urteil v. 30.09.2015, Az.: 5 K 85/12)

Fazit: Insbesondere vorsteuerabzugsberechtige Unternehmer sollten – auch im eigenen finanziellen Interesse – darauf achten, von ihren Zulieferern vollständige und richtige Rechnungen gemäß der §§ 14 ff. UStG zu erhalten.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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