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Vorteile des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen auch bei besonders günstigen Krediten?

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Wegen Formfehlern in den Widerrufsbelehrungen von Immobilienkrediten haben viele Kreditnehmer die Möglichkeit, auch Jahre nach Abschluss des Kredits ihren Vertrag aufzulösen.

Fraglich ist, welche Verzinsung die Bank fordern darf, wenn sie einen besonders günstigen Kredit vergeben hatte. Dies bedeutet, dass der Zinssatz des Vertrages deutlich unter dem marktüblichen Zins gelegen hat. Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass die Bank nur den vertraglich vereinbarten Zins als Nutzung verlangen kann (dann wäre sie schlecht gestellt). Man könnte jedoch auch den Standpunkt vertreten, die Bank dürfe den seinerzeit marktüblichen Zins verlangen.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist auf die Entstehung des Vertrages abzustellen. Nach Art. 229 § 9 EGBGB ist für Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind, das neue Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) anwendbar. Entscheidend ist hier der Vertragsschluss.

Für Verträge vor dieser Zeit hat der Bundesgerichtshof (BGH) seinerzeit bereits entschieden, dass die Bank den marktüblichen Zins beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 19.9.2006 – XI ZR 242/05, welches sich auf ein Darlehen aus dem Jahr 1997 bezieht).

Für Verträge ab dem 1. November 2002 gibt es für den Darlehensvertrag noch kein konkretes BGH-Urteil. Anzuwenden ist jedoch der § 346 BGB. Für diesen Paragraphen hat der BGH bereits in einer kaufrechtlichen Entscheidung erklärt, dass der Wert zugrunde zu legen ist, der im Vertrag als Gegenleistung bestimmt ist. (BGH, Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR 311/07). Sinngemäß übertragen auf den Darlehensvertrag wäre dies der vertraglich vereinbarte Zinssatz.

Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass auch im Fall eines „Schnäppchens“ nicht der objektive Wert der Leistung maßgeblich ist, sondern der vertraglich vereinbarte Wert. Die Argumentation des BGH lässt sich daher nach Auffassung unserer Fachanwälte für das Bank- und Kapitalmarktrecht nicht nur auf Kaufverträge anwenden, sondern auch auf Darlehensverträge. Zumal der Wortlaut des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB klar zugunsten der Verbraucher spricht.

Insofern kann es durchaus vorkommen, dass die Banken bei der Rückabwicklung der Darlehensverträge überhöhte Zinsen abrechnen. Es empfiehlt sich hier im Einzelfall eine Nachprüfung.

Gerne stehen Ihnen unsere Anwälte bei Fragen rund um das Widerrufsrecht bei Kreditverträgen zur Verfügung. SH Rechtsanwälte ist eine auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei. Unser Team besteht aus Rechtsanwälten und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt betroffene Bankkunden bundesweit.


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