Vorweggenommene Erbfolge – Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

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Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge spielen in der Praxis die Übertragung von Immobilien oder Unternehmen an Kinder oder an sonstige nahestehende Personen eine große Rolle. Vorweggenommene Erbfolge bedeutet, dass Vermögensgegenständen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bereits vor dem Tod des Überlassenden übertragen werden und nicht erst durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) oder durch die gesetzliche Erbfolge bei Tod des Erblassers. Die Motive für eine vorweggenommene Erbfolge sind verschiedener Art. Häufigste Gründe sind eine geordnete Unternehmensnachfolge und Gestaltungen zur Steuerersparnis.

Populär ist vor allem die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt bei Übertragungen an Kinder und Ehegatten, da Gestaltungen hier zu einem enormen Steuervorteil führen können. Bei der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt werden das Vermögen und dessen Erträge – vorübergehend – unterschiedlichen Personen zugeordnet. Regelmäßig wird ein Vorbehaltsnießbrauch vereinbart bei dem der Übergeber sich zwar vom Vermögensstamm trennt, sich aber weiterhin sämtliche Erträge aus der übertragenen Sache vorbehält. Soweit nicht der gesamte Ertrag des Vermögensgegenstands zum Lebensunterhalt benötigt wird und auch die nachfolgende Generation an den Erträgen beteiligt werden soll, kann der Nießbrauch auch in Form des Quotennießbrauchs auf einen Teil der Erträge beschränkt werden. Des Weiteren kann vereinbart werden, dass die Erträge eine Dritte Personen finanziell absichern sollen (Zuwendungsnießbrauch).

Beispiel für die schenkungssteuerlichen Aspekte des Nießbrauchs:

Der Vater, 55 Jahre, schenkt seiner Tochter eine gewerblich vermietete Immobilie mit einem Schenkungsteuerwert von 1.100.000 € unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Die monatlichen Nettomieteinnahmen belaufen sich auf 4.000 €.

I. Steuer ohne Berücksichtigung des Nießbrauchs: 
(1.000.000 € – 400.000 €) x 15 % =           90.000 € 
II. Steuer unter Berücksichtigung des Nießbrauchs:   
Wert des Grundstücks:    1.100.000 €
Kapitalwert des Nießbrauchs: ./. 655.728 €
Persönlicher Freibetrag:./. 400.000 €
  
 44.272 €
Stpfl. Erwerb nach Abrundung,
§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG:  
44.200 €
zu zahlende Steuer (7 % aus 44.200 €):        3.094 €
III. Ergebnis: 
Durch den Nießbrauch ersparte Steuer:    86.906 €

Aber Achtung:

Der erhebliche Steuervorteil, der durch die vollumfängliche Abzugsfähigkeit des Nießbrauchs entsteht, wird in bestimmten Fällen zu einem kleinen Teil dadurch wieder aufgezehrt, dass bei Schenkungen von Grundstücken unter Nießbrauchsvorbehalt an andere Personen als Abkömmlinge oder den Ehegatten wegen des nunmehr vollständigen Abzugs der Nutzungslast die grunderwerbsteuerliche Befreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG nicht mehr zur Anwendbarkeit gelangt.

Georg Sandtner
Fachanwalt für Steuerrecht


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