Tatverdacht und Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt wegen Abrechnungsbetrug- Strafe verhindern- Hilfe vom Fachanwalt!

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Durch die Schaffung von Spezialabteilungen bei der Staatsanwaltschaft, die immer engere Zusammenarbeit zwischen den Ermittlungsbehörden und den Krankenkassen und vor allem die hohen jährlichen Schäden, sind die Ermittlungsverfahren gegen Ärzte jährlich auf einem neuen Rekordhoch. Damit verbunden sind nicht nur drohende strafrechtliche Konsequenzen sondern vor allem auch existenzvernichtende Schadensersatzzahlungen. 

Ein Arzt hat den Tatbestand des Abrechnungsbetruges erfüllt, sobald er wissentlich oder willentlich die Krankenkasse, die KV oder den Patienten täuscht und zwar dadurch, dass er vorsätzlich eine gar nicht oder so nicht erbrachte Leistung abrechnet, um hierdurch einen Zuwachs seines Vermögens zu erzielen und den Vertragspartner zu schädigen.  

Vorsatz heißt, dass er genau dieses wusste und wollte. Einen fahrlässigen Betrug gibt es nicht. Wenn also der Arzt davon ausgeht, dass er die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat, fehlt es an dem erforderlichen Vorsatz. Dieser Ansatz kann in einer geschickten Verteidigererklärung der erste Ansatz zur Einstellung des Verfahrens oder zumindest der zeitlichen Verzögerung des Ermittlungsberichtes sein. 

Denn diese Ermittlungsverfahren können als Ergebnis die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen bedeuten. Neben den strafrechtlichen Sanktionen, die einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsentzug vorsehen, drohen nämlich noch hohe Rückzahlungen sowie die Entziehung von Zulassung und Approbation.

Wenn die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) genügend Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht hinsichtlich des Vorliegen einer Straftat haben, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der betroffene Arzt wird ab sofort als Beschuldigter geführt. 

Zu erwarten sind dann in absehbarer Zeit, Haus- und Praxisdurchsuchungen sowie die Beschlagnahme von Patientenunterlagen. Auch wenn dies naturgemäß einen tiefen Einschnitt in die persönliche und berufliche Lebensqualität darstellt, sollte man jetzt einen kühlen Kopf bewahren. 

Sobald Sie erfahren haben, dass gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie unbedingt einen spezialisierten Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Dieser sollte sich nicht nur im Strafrecht, sondern darüber hinaus auch mit den vertragsärztlichen Zusammenhängen auskennen. 

Auf Grund der persönlichen und beruflichen Anspannung und wegen der Risiken möglicher Fehler ist dringend davon abzuraten, sich selbst zu verteidigen. 

Machen Sie keinerlei Angaben zu dem vorgeworfenen Sachverhalt, sprechen Sie nicht mit den Beamten. Erfahrungsgemäß wird die Stresssituation einer Durchsuchung gern dazu benutzt, den Beschuldigten in ein belastendes Gespräch zu verwickeln. Bleiben Sie standhaft und schweigen auch hier. Selbst Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, wie z.Bsp. monatlicher Verdienst, können belastend sein. Ein Nachteil erwächst Ihnen aus diesem Schweigen auf keinen Fall. Ihr Verteidiger wird Akteneinsicht beantragen und dann aufgrund der Ermittlungsergebnisse  eine Verteidigungsstrategie entwickeln, damit das Verfahren eingestellt wird.

Nicht zu unterschätzen und in der Dimension meist geeignet die wirtschaftliche Existenz zu vernichten, sind die nichtstrafrechtlichen Verfahren. So droht ein Honorarberichtigungsverfahren durch die KV, wenn der Vorwurf lautet, dass durch strafbares Verhalten Honorarschäden bei den Kostenträgern bzw. der KV entstanden sind. In der Praxis ist aber immer wieder zu merken, dass die Honorarrückforderungen der Kostenträger weit überzogen sind. Eine professionelle anwaltliche Beratung kann hier auf jeden Fall überhöhte Rückforderungen verhindern.

Erfährt eine Ärztekammer von einem  staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder deckt sie durch eigene Ermittlungen einen Abrechnungsbetrug auf, so wird der Vorstand beschließen, ein berufsgerichtliches Verfahren zu beantragen. Hierfür gibt es eine eigene Gerichtsbarkeit. Als Sanktionen sieht das Berufsgerichtsverfahren zunächst die weniger einschneidenden Maßnahmen einer Verwarnung oder eines Verweises vor. Es können jedoch auch empfindliche Maßnahmen ausgesprochen werden – zum Beispiel Geldbußen bis zu 50.000 Euro oder die Feststellung, dass derBeschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben.

Gleichfalls kann auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, da auch ein Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten vorliegt.   Es kommen auch hier eine Verwarnung und ein Verweis sowie eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro in Betracht. Bei einem Abrechnungsbetrug in nicht unerheblichem Umfang kann jedoch auch die schärfste Disziplinarmaßnahme– die Anordnung des Ruhens der Zulassung für die Dauer von bis zu zwei Jahren – nicht ausgeschlossen werden.

Zugleich droht der Ausschluss aus der vertragsärztlichen Versorgung durch das Zulassungsentziehungsverfahren. Gemäß § 85 VISGB V ist einem Arzt die Zulassung zu entziehen, wenn er seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Dieses ist bei einem Abrechnungsbetrug sehr wahrscheinlich.

Verbunden mit den Ermittlungsmaßnahmen ist meist eine folgende Außenprüfung durch das Finanzamt. Dieser dient  der Auffindung von Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerhinterziehung. Auch hier kann die Beauftragung eines spezialisierten Verteidigers die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und unbegründete Forderungen des Finanzamtes verhindern.

Wenn aber hier nicht von Anfang an energisch verteidigt wird, können diese Ermittlungen der endgültige Sargnagel für die wirtschaftliche Weiterführung der Praxis sein.

Ebenfalls ist die Entziehung der Approbation möglich. 

Im Gegensatz zum Berufsgerichts- und Disziplinarverfahren sowie der Entziehung der Zulassung gibt es beim Approbationsentzug allerdings kein Verfahren vor einem Gericht oder einem Ausschuss, bevor eine entsprechende Entscheidung getroffen wird. 

Die Approbationsbehörde selbst entscheidet, ob die Approbation entzogen wird oder nicht. Dem betroffenen Arzt muss allerdings vor Ausspruch einer entsprechenden Maßnahme hinreichend Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. Auch hier kann die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens den Erhalt de Approbation bedeuten.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren und hat bisher bei der überwiegenden Anzahl  eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. Selbst bei einer Verurteilung konnte durch entsprechende Zahlungsvereinbarungen das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen gesichert werden.

Wenn Sie Fragen haben, senden Sie diese einfach per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Diese sitzt in Berlin, Kiel und Cottbus.

Die anwaltliche Ersteinschätzung des Sachverhalts ist kostenlos und begründet für Sie keinerlei Verpflichtung.

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 möglich. Telegram, TelegrammX, Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.


Foto(s): andreas junge

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